Unsere Regeln

Satzung & Statuten

Bundessatzung (JA-BS)

Abschn. 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1.  Name & Eintragung, Sitz & Geschäftsjahr. 

§ 2.  Zweck, Selbstständigkeit. 

§ 3.  Bundesverband, Landesverbände & Untergliederungen.

§ 4.  Hochschulgruppen.

§ 5.  Organe des Bundesverbandes. 

§ 6.  Stellung der Bundessatzung, Bundesordnungen, Änderungen.

§ 7.  Mittelverwendung, Selbstlose Tätigkeit. 

§ 8.  Schriftverkehr & Fristbestimmung. 

§ 9.  Datenschutz. 

Abschn. 2 – Mitgliedschaft

§ 10.  Vollmitgliedschaft, Förderschaft, einheitliche Mitgliedschaft. 

§ 11.  Voraussetzungen der Mitgliedschaft, Unvereinbarkeiten.

§ 12.  Antragstellung. 

§ 13.  Zuständigkeit, Aufnahmeverfahren, Probemitgliedschaft. 

§ 14.  Landesverbandszugehörigkeit, Wechsel des Landesverbandes. 

Abschn. 3 – Ende der Mitgliedschaft

§ 15.  Beendigung der Mitgliedschaft. 

§ 17.  Amtsverlust & Ausscheiden aus Altersgründen.

Abschn. 4 – Ordnungsverfahren

§ 18.  Zuständigkeit für Ordnungsverfahren.

§19.  Fehlverhalten, Sanktionen.

§ 20.  Verfahrensgrundsätze. 

§ 21.  Verfahrensbeteiligung des Bundeskonvents.

§ 23.  Auflösung eines Landesverbandes. 

§ 24.  Rechtsmittel. 

§ 25.  Anzeigepflichten bei Ordnungsmaßnahmen.

Abschn. 5 – Bundesvorstand

§ 28.  Aufgaben des Bundesvorstandes, Vertretung. 

§ 29.  Zusammensetzung des Bundesvorstandes. 

§ 30.  Amtszeit und Neuwahl des Bundesvorstandes.

§ 31.  Kooptationsrecht des Bundesvorstandes. 

§ 32.  Einberufung des Bundesvorstands. 

§ 33.  Beschlussfähigkeit des Bundesvorstandes. 

Abschn. 6 – Bundeskonvent

§ 34.  Aufgaben des Bundeskonvents. 

§ 35.  Zusammensetzung des Bundeskonvents. 

§ 36.  Präsidium des Bundeskonvents. 

§ 37.  Einberufung & Durchführung des Bundeskonvents. 

Abschn. 7 – Bundeskongress

§ 38.  Stellung und Kompetenzen des Bundeskongresses. 

§ 39.  Zusammensetzung des Bundeskongresses. 

§ 40.  Ordentlicher und außerordentlicher Bundeskongress. 

§ 41.  Tagungsort des Bundeskongresses. 

§ 42.  Einberufung des Bundeskongresses. 

§ 43.  Eröffnung und Beschlussfähigkeit des Bundeskongresses. 

§ 44.  Anträge an den Bundeskongress. 

§ 45.  Bundeskongress als Online-Kongress. 

Abschn. 8 – Rechnungsprüfung, Offenlegungspflichten

§ 46.  Bundesrechnungsprüfer. 

§ 47.  Offenlegungspflichten.

Abschn. 9 – Elemente direkter Demokratie

§ 48.  Mitgliederbegehren.

§ 49.  Mitgliederentscheid.

§ 50.  Mitgliederumfrage.

§ 51.  Elektronische Durchführung.

Abschn. 10 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 52.  Heilung lückenhafter Tagesordnungen.

§ 53.  Amtsführung nach Wegfall einer Qualifikation; Kommissarische Amtsführung.

§ 54.  Berechnung von Fristen.

§ 55.  Anforderungen für die Feststellung von Mehrheiten von Mitgliedern.

§ 56.  Auflösung des Vereins.

§ 57.  Salvatorische Klause. 

§ 58.  Rückwirkungsverbot; Inkrafttreten.

Datenschutzbestimmungen (JA-DSB)

§ 1.  Allgemeines, Zweck.

§ 2.  Einwilligung.

§ 3.  Datenerhebung.

§ 4.  Datenaustausch.

§ 5.  Schutz der Daten.

§ 6.  Weitere Verarbeitung. 

§ 7.  Datenauskunft & -löschung. 

Bundesorganordnung (JA-BOrganO).

§ 1.  Geschäftsführung der Organe. 

§ 2.  Protokollführung.

§ 3.  Arbeitsweise der Organe. 

Bundesfinanzordnung (JA-BFO)

§ 1 – Geltungsbereich; Finanzordnungen der Landesverbände. 

§ 2 – Zuständigkeit für die Finanzen des Bundesverbandes; Ordnungsgem. Buchführung.

§ 3 – Bearbeitungsentgelt; Keine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge. 

§ 4 – Höhe der Mitgliedsbeiträge. 

§ 5 – Modus der Beitragserhebung. 

§ 6 – Zuständigkeit für die Beitragserhebung.

§ 4 – Spenden.

§ 5 – Finanzbericht. 

§ 6 – Rechenschaftsbericht.

§ 7 – Prüfwesen.

§ 8 – Vetorecht des Bundesschatzmeisters. 

§ 9 – Inkrafttreten.

Bundeswahlordnung (JA-BWahlO)

§ 1 – Geltungsbereich; Wahlordnungen der Landesverbände. 

§ 2 – Grundsätze für Wahlen und Abstimmungen.

§ 3 – Rechte der Mitglieder der Bundesorgane.

§ 4 – Offene Wahlen und Abstimmungen.

§ 5 – Geheime Wahlen und Abstimmungen.

§ 6 – Keine elektronischen Stimmgeräte.

§ 7 – Maßgebliche Mehrheiten; Enthaltungen.

§ 8 – Kandidatenvorschlag; Kandidatenvorstellung.

§ 9 – Einzelwahlverfahren.

§ 10 – Akzeptanzwahlverfahren.

§ 11 – Annahme der Wahl.

§ 12 – Rücktritt von der Kandidatur. 

§ 13 – Ergänzung und Ersetzung des Wahlverfahrens. 

§ 14 – Inkrafttreten.

Geschäftsordnung des Bundeskongresses  (JA-BuKo-GO)

§ 1 – Anwendbarkeit der Geschäftsordnung. 

§ 2 – Anwendbarkeit der Geschäftsordnung. 

§ 3 – Präsidium des Bundeskongresses. 

§ 4 – Feststellung der Beschlussfähigkeit. 

§ 5 – Protokoll des Bundeskongresses. 

§ 6 – Ordnungsmittel des Versammlungspräsidiums. 

§ 7 – Mandatsprüfungskommission des Bundeskongresses. 

§ 8 – Antragskommission des Bundeskongresses. 

§ 9 – Zählkommission des Bundeskongresses. 

§ 10 – Beschlussfassung über die Tagesordnung. 

§ 11 – Anträge zur Geschäftsordnung.

§ 12 – Tagesordnungspunkte ohne Anträge. 

§ 13 – Tagesordnungspunkte mit Hauptanträgen.

§ 14 – Änderungsanträge. 

§ 15 – Konkurrierende Anträge. 

§ 16 – Redezeit. 

§ 17 – Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes. 

§ 18 – Abweichung von der Geschäftsordnung.

§ 19 – Inkrafttreten.

Geschäftsordnung des Bundeskonvents  (JA-Konvent-GO)

§ 1 – Einberufung des Bundeskonvents. 

§ 2 – Eröffnung der Sitzung des Bundeskonvents.

§ 3 – Feststellung der Anwesenheit.

§ 4 – Feststellung der Beschlussfähigkeit. 

§ 5 – Beschlussfassung über die Tagesordnung. 

§ 6 – Genehmigung des Protokolls.

§ 7 – Sitzungsleitung und Protokollführung bei Sitzungen des Bundeskonvents.

§ 8 – Beschlussfassung im Umlaufverfahren.

§ 9 – Anträge. 

§ 10 – Änderungen der Geschäftsordnung. 

§ 11 – Abweichungen von der Geschäftsordnung. 

§ 12 – Salvatorische Klausel. 

Bundessatzung (JA-BS)

Beschlossen am 10.01.2015 in Bottrop (Nordrhein-Westfalen) und zuletzt geändert am 15.10.2022 in Apolda (Thüringen).

Abschn. 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1.  Name & Eintragung, Sitz & Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Alternative für Deutschland“. Die Kurzbezeichnung ist „Junge Alternative“ oder „JA“.

(2) Auf Beschluss des Bundeskonvents ist der Verein in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein trägt im Falle seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2.  Zweck, Selbstständigkeit

(1) Die Junge Alternative für Deutschland ist die Jugendorganisation der Partei Alternative für Deutschland. Zur Erhaltung dessen beizutragen ist für jedes Mitglied verpflichtend.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von politischer Bildung, Teilhabe und Willensbildung. Die Partei Alternative für Deutschland wird hierzu in Bund und Ländern bei ihrer politischen Tätigkeit unterstützt.

(3) Die Junge Alternative für Deutschland ist selbstständig. Sie ist an Weisungen nicht gebunden.

§ 3.  Bundesverband, Landesverbände & Untergliederungen

(1) Der durch die vorliegende Satzung begründete Verein ist der Bundesverband.

[Gliederung des Bundesverbandes]

(2) Der Bundesverband gliedert sich entsprechend der jeweiligen Grenzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

[Gliederung in den Landesverbänden]

(3) Landesverbände können sich ferner durch, der oberen (Bundesverband) und mittleren (Landesverband) Funktionsebene nachgeordnete Untergliederungen verwalten, die jeweils als untere Funktionsebenen, gleich welcher Bezeichnung, eigenständige Teilverbände darstellen. Näheres regeln die Landessatzungen.

[Gebietsbeauftragte der Landesverbände]

(4) Die Landesvorstände können unterhalb der jeweils niedersten Funktionsebene Gebietsbeauftragte bestimmen. Gebietsbeauftragte sind regionale Koordinatoren, die als Ansprechpartner vor Ort und Bindeglied zwischen Landesverband und Mitgliedern sowie Interessenten fungieren. Sie wirken dort organisatorisch an verbandsspezifischen Aktivitäten mit und können zu ihrer Aufgabenerfüllung mit Finanz- und Sachmitteln ausgestattet werden.

[Subordination der Landesverbände]

(5) Die Landesverbände und deren Untergliederungen sind eigenständige Vereine, die dem Bundesverband untergeordnet und den Bestimmungen dieser Satzung unmittelbar unterworfen sind (Subordinationsverhältnis). Ihre Satzung und Ordnungen sowie ihre Tätigkeit dürfen der Bundessatzung nicht widersprechen. Ist in dieser Satzung allgemein vom Verein die Rede, bezieht sich dies ausschließlich auf den Bundesverband; ist allgemein von der Jungen Alternative für Deutschland die Rede, bezieht sich dies sowohl auf den Bundesverband als auch auf die nachgeordneten Gebietsverbände.

[Organe, Rechte und Pflichten der Landesverbände]

(6) Die Landesverbände müssen über einen Landesvorstand und einen Landeskongress als Organe verfügen. Die Landesverbände können weitere Organe einrichten, soweit dem die Regelungen der Bundessatzung nicht entgegenstehen. Kommen einem Landesverband kraft der Bundes-satzung oder einer Bundesordnung Rechte oder Pflichten zu, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Rechte oder Pflichten eines Landesverbandes vom Landesvorstand wahrgenommen werden, soweit die Bundessatzung, eine Bundesordnung oder die entsprechende Landessatzung oder eine entsprechende Landesordnung nichts anderes bestimmen.

[Gründung und Neuordnung von Landesverbänden]

(7) Über die Gründung und Neuordnung von Landesverbänden beschließt der Bundeskongress.

§ 4.  Hochschulgruppen

Hochschulgruppen sind studentische Interessenvertretungen der Jungen Alternative für Deutschland an einzelnen Hochschulstandorten; Ihre Angelegenheiten fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Landesverbände. Die Tätigkeit der Hochschulgruppen darf den Grundsätzen der Jungen Alternative für Deutschland nicht widersprechen.

§ 5.  Organe des Bundesverbandes

Organe des Bundesverbandes sind

der Bundeskongress,

der Bundesvorstand und

der Bundeskonvent.

§ 6.  Stellung der Bundessatzung, Bundesordnungen, Änderungen

[Bundessatzung als Verfassung, Verpflichtung der Mitglieder]

(1) Die Bundessatzung ist die Verfassung der Jungen Alternative für Deutschland und die oberste Ordnung des Bundesverbandes. Beschlüsse und Wahlen des Bundesverbandes sowie die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände dürfen der Bundessatzung nicht widersprechen; die Organe des Bundesverbandes und ihre Mitglieder dürfen der Bundessatzung weder durch Tun noch durch Unterlassen zuwiderhandeln. Alle Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland und insbesondere ihre Amtsträger sind verpflichtet, die sie jeweils betreffenden Bestimmungen der Bundessatzung zu beachten.

[Stellung der Bundessatzung, Widersprüche, Analoge Anwendung]

(2) Die Bundesordnungen gelten als Bestandteil dieser Satzung.

(3) Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Bundessatzung und den Bestimmungen der Bundesordnungen sind die Bestimmungen der Bundessatzung maßgeblich.

(4) Soweit nachgeordnete Gebietsverbände keine eigenständigen Satzungen oder Ordnungen aufweisen oder deren Satzungen oder Ordnungen Regelungslücken beinhalten, gelten die entsprechenden Regelungen in der Bundessatzung für den jeweiligen nachgeordneten Gebietsverband entsprechend.

[Änderungen der Bundessatzung, Inkrafttreten der Änderungen]

(5) Die Bundessatzung und -ordnungen werden vom Bundeskongress mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen und abgeändert, soweit nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. Soweit eine Änderung auf die Absenkung eines in der Satzung festgelegten Quorums gerichtet ist, so tritt diese Änderung erst mit der Beendigung des beschließenden Bundeskongresses in Kraft.

§ 7.  Mittelverwendung, Selbstlose Tätigkeit

(1) Das Vermögen der Jungen Alternative für Deutschland darf nur für die mittelbaren und unmittelbaren satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jungen Alternative für Deutschland fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Aufwendungen, welche von Personen billigerweise im Vereinsinteresse getätigt werden, können erstattet werden. Zuwendungen ohne Gegenleistung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

(3) Die Junge Alternative für Deutschland ist selbstlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Nähere regeln die Bundesfinanzordnung und die Finanzordnungen der Landesverbände.

§ 8.  Schriftverkehr & Fristbestimmung

(1) Der gesamte Schriftverkehr der Jungen Alternative für Deutschland erfolgt in elektronischer Textform, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ein Schriftformerfordernis kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

(2) Für Fristbestimmungen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 9.  Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Jungen Alternative für Deutschland und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, werden unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Mitgliedern, Fördermitgliedern und Antragstellern sowie sonstigen Funktionsträgern erhoben, digital gespeichert und verarbeitet.

(2) Der Bundesverband führt die Grundsätze des Datenschutzes in seinen durch den Bundeskongress zu beschließenden Datenschutzbestimmungen_ näher aus. Mit Eintritt in die Junge Alternative für Deutschland wird vollumfänglich in die Datenschutzbestimmungen eingewilligt.

Abschn. 2 – Mitgliedschaft
§ 10.  Vollmitgliedschaft, Förderschaft, einheitliche Mitgliedschaft

[Vollmitgliedschaft]

(1) Vollmitglieder sind Mitglieder, die mit allen Rechten- und Pflichten nach dieser Satzung und den Ordnungen ausgestattet sind. Sie sind insbesondere an der Willensbildung der Jungen Alternative für Deutschland unmittelbar durch Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen beteiligt. Vollmitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist und das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

[Förderschaft von natürlichen Personen und Verbänden]

(2) Alternativ zur Vollmitgliedschaft ist eine Förderschaft möglich. Förderer bekunden ihr besonderes Interesse an der Jugendarbeit und der Kampagnenfähigkeit der Jungen Alternative für Deutschland. Förderer haben auf Versammlungen grundsätzlich Gast und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Förderer kann jede volljährige natürliche Person werden. Es kann ferner jede juristische Person Förderer werden, soweit eine entsprechende Kontaktperson (Jugendbeauftragter) bestimmt wird; Ermangelt es an der Bestimmung einer Kontaktperson, gilt als solche der gesetzliche Vertreter der Vereinigung.

[Ausschluss sonstiger Modi der Mitgliedschaft]

(4) Weitere von den vorstehenden Regelungen nicht umfasste Modi der Mitgliedschaft sind nicht zulässig und unwirksam.

[Einheitliche Mitgliedschaft]

(5) Es besteht eine einheitliche Mitgliedschaft im Bundesverband und in den Landesverbänden. Ein Auseinanderfallen der Mitgliedschaft ist nicht möglich; durch den Aufnahmeakt wird die Mitgliedschaft im Bundesverband, im entsprechenden Landesverband und etwaigen Unterglieder-ungen des Landesverbandes erworben. Mit der Aufnahme in die Junge Alternative für Deutschland erkennt ein Mitglied sämtliche Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich für und gegen sich geltend an.

[Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Selbstauflösung eines Landesverbandes]

(6) Im Falle der Selbstauflösung eines Landesverbandes, bleiben die Mitglieder dem Bundesverband zugeordnet bis zur individuellen Aufkündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses.

[Festsetzung der Mitglieds- und Förderbeiträge]

(7) Für die Vollmitgliedschaft und die Förderschaft ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft noch vor der ersten Beitragserhebung wird ein in der Bearbeitungsentgelt fällig. Näheres regelt eine vom Bundeskongress zu beschließende Finanzordnung.

§ 11.  Voraussetzungen der Mitgliedschaft, Unvereinbarkeiten

[Prüfkatalog bei der Aufnahme von Vollmitgliedern und Förderern]

(1) Als Vollmitglied in die Junge Alternative dürfen nur Personen aufgenommen werden, welche

die allgemeinen Voraussetzungen des § 10 erfüllen,

sich vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Verbot physischer Gewalt zur Durchsetzung politischer Meinungen als Ausfluss aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip bekennen und die

nicht wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt worden sind, unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt worden ist, soweit diese Tat mit Nr. 2 unvereinbar ist,

nicht Mitglied in einer mit der der Alternative für Deutschland konkurrierenden Partei sind oder einer Organisation, die mit einer konkurrierenden Partei strukturell-organisatorisch oder sonst wie verbunden ist (parteinahe Organisation) sowie auch

nicht in einer Partei oder Organisation aktiv sind oder waren, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder deren Ziele in sonstiger Weise mit den Grundsätzen der Jungen Alternative für Deutschland unvereinbar sind.

(2) Die Regelungen des Abs. 1 finden auf die Förderschaft entsprechend Anwendung.

[Unvereinbarkeitsbeschlüsse und Rückausnahmen]

(3) Der Bundeskonvent führt zur näheren Bestimmung der in Abs. 1 Nrn. 4 und 5 genannten Parteien und Organisationen Listen, welche eine Unvereinbarkeit regelmäßig anzeigen. Diese sind nur dann für die Aufnahme unbeachtlich, wenn besondere Umstände nach Maßgabe dieser Satzung vorliegen, die eine Mitgliedschaft oder Aktivität in einer solchen Partei oder Organisation ausnahmsweise rechtfertigen; Hierüber entscheidet der Bundeskonvent im Einzelfall abschließend.

§ 12.  Antragstellung

(1) Der Aufnahmeantrag ist an den Bundesverband zu stellen; Dieser ist für die Mitgliederverwaltung primär zuständig. Die Landesverbände haben Zugriff auf die Mitgliederdaten ihres Landesverbandes. Wird ein Aufnahmeantrag an einen Landesverband oder eine seiner Untergliederungen gerichtet, muss der Antrag unverzüglich an den Bundesvorstand weitergeleitet werden.

(2) Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Schriftliche Anträge werden durch den Bundesverband nicht entgegengenommen; Sie sind von den zuständigen Landesverbänden in die ent-sprechende Form zur elektronischen Verarbeitung zu bringen. Sonstige textliche oder formlose Anträge sind zurückzuweisen.

§ 13.  Zuständigkeit, Aufnahmeverfahren, Probemitgliedschaft

[Grundsatz: Lebensmittelpunktprinzip]

(1) Für die Aufnahmeentscheidung ist der Landesverband zuständig, in dem der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass der Lebensmittelpunkt am Ort des Hauptwohnsitzes ist.

[Zuständigkeit bei ausländischen Antragstellern]

(2) Hat ein Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt im Ausland, so ist der Landesverband

Bayern bei Bewerbern aus Österreich,

Sachsen bei Bewerbern aus Tschechien,

Brandenburg bei Bewerbern aus Polen handelt,

Baden-Württemberg bei Bewerbern aus der Schweiz und aus Frankreich,

Rheinland-Pfalz bei Bewerbern aus Luxemburg,

Schleswig-Holstein bei Bewerbern aus Dänemark handelt und

Nordrhein-Westfalen bei Bewerbern aus Belgien und den Niederlanden

für die Aufnahme zuständig. Im Übrigen ist der Bundesverband alleine zuständig.

[Mitgliedschaft auf Probe]

(3) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ist das Mitglied vier Monate lang ein Mitglied auf Probe (Probezeit), welches zwar kein aktives Stimmrecht besitzt, aber ansonsten in seinen Rechten und Pflichten, soweit nichts anderes geregelt ist, einem Vollmitglied gleichsteht.

[Eintritts- und Widerspruchsrecht des Bundesverbandes]

(4) Kommt ein für die Aufnahme zuständiger Landesverband seiner Pflicht nicht nach, binnen zwei Monaten über einen eingegangenen Antrag entsprechend der Voraussetzungen nach § 11 zu befinden, kann der Bundesvorstand die abschließende Entscheidung an sich ziehen.

(5) Der Bundesvorstand ist berechtigt, einem Aufnahmeersuchen binnen vier Wochen nach Antragseingang zu widersprechen. Trifft der zuständige Landesverband eine hiervon abweichende Entscheidung, entscheidet der Bundeskonvent binnen zwei Monaten abschließend.

[Aufnahmeakt, Vollzug der Mitgliederaufnahme]

(6) Eine bestandskräftige Aufnahme ist durch den Bundesvorstand unverzüglich zu vollziehen.

§ 14.  Landesverbandszugehörigkeit, Wechsel des Landesverbandes

(1) Ein Mitglied ist grundsätzlich demjenigen Landesverband zugeordnet, der für seine Aufnahmeentscheidung zuständig ist.

(2) Dies gilt solange, wie nicht der Bundesvorstand nach Anzeige durch das betroffene Mitglied unter Darlegung von substanziellen Gründen der Veränderung des Lebensmittelpunktes einen Wechsel des Landesverbandes vollzieht. Ein solcher substanzieller Grund ist insbesondere der dauerhafte Wohnortwechsel.

Abschn. 3 – Ende der Mitgliedschaft
§ 15.  Beendigung der Mitgliedschaft

[Unmittelbares Ende der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft endet unmittelbar durch

Formwirksame Erklärung des Austritts durch das Mitglied gegenüber dem Bundesverband,

Tod des Mitglieds oder

Zugang der Beendigungserklärung bei Feststellung einer endgültigen Nichtleistung von überfälligen Mitgliedsbeiträgen für die Dauer von mindestens zwei Beitragsperioden bzw. nach ernstlicher und endgültiger Verweigerung der Beitragszahlung sowie durch

Verhängung einer Ordnungsmaßnahme, welche auf einem Sachverhalt begründet ist, der sich zur Probezeit des Betroffenen zugetragen hat.

[Beendigung der Mitgliedschaft]

(2) Ferner kann die Mitgliedschaft beendet werden durch

Ausschluss im Wege eines vereinsrechtlichen Ordnungsverfahrens oder

Wirksamwerden einer dritten Ordnungsmaßnahme binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der ersten Maßnahme oder

Ausscheiden bzw. rechtskräftigen Ausschluss aus der Alternative für Deutschland bzw. einer ihrer Fraktionen, sofern der Bundeskonvent binnen acht Wochen nach Bekanntwerden des Sachverhaltes eine entsprechende Feststellung trifft.

[Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft, Beendigungserklärung]

(3) Die Erklärung über die Beendigung der Mitgliedschaft (Beendigungserklärung) wird dem Betroffenen unverzüglich schriftlich unter Darlegung der wesentlichen, die Beendigung begründenden Tatsachen zugestellt. Die Mitgliedschaft endet mit der Bekanntgabe unmittelbar mit Wirkung für die Zukunft.

[Unmittelbares Ende der Mitgliedschaft]

(4) Die Regelungen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 finden auf die Beendigung der Förderschaft entsprechend Anwendung. Ferner kann die Förderschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss des für die Aufnahme zuständigen Gremiums beendet werden.

§ 16 . weggefallen
§ 17.  Amtsverlust & Ausscheiden aus Altersgründen

(1) Zum Stichtag des jeweiligen Halbjahres (1. Januar, 1. Juli), welcher der Vollendung seines 36. Lebensjahres nachfolgt, wandelt sich die vereinsrechtliche Vollmitgliedschaft ohne Hinzutun des Betroffenen in eine Förderschaft um, wenn dem nicht wenigstens vier Wochen zuvor textlich gegenüber dem Bundesvorstand widersprochen wird.

(2) Als Förderbeitrag gilt in Fällen des Abs. 2 grundsätzlich der in der Finanzordnung ausgewiesene Mindestförderbeitrag. Die Umwandlung der Mitgliedschaft in eine Förderschaft ist dem Betroffenen am Stichtag des vorausgehenden Quartals, spätestens aber acht Wochen vor dem Umwandlungszeitpunkt mitzuteilen.

Abschn. 4 – Ordnungsverfahren
§ 18.  Zuständigkeit für Ordnungsverfahren

(1) Mitglieder der Jungen Alternative können bei Fehlverhalten durch den Bundesvorstand bzw. dem Landesvorstand desjenigen Landesverbandes, dem sie zugeordnet sind, im Wege eines Ordnungsverfahrens mit Beschluss durch Zwei-Drittel-Mehrheit sanktioniert werden.

(2) Mitglieder des Bundesvorstandes und des Präsidiums des Bundeskonvents können nur durch den Bundeskonvent in entsprechender Weise sanktioniert werden.

(3) Sofern Landesvorstände in Ordnungssachen gegen Mitglieder des eigenen Gremiums befinden, gelten die Betroffenen als befangen und sind nicht stimmberechtigt. Ferner sind Sie von der Aussprache über die Ordnungsmaßnahme, soweit dadurch nicht ihr Recht auf rechtliches Gehör beschnitten wird, ausgeschlossen.

§ 19.  Fehlverhalten, Sanktionen

[Tatbestandsmerkmal: Fehlverhalten]

(1) Fehlverhalten ist jedes Verhalten, welches

gegen Satzung und Statuten der Jungen Alternative verstößt oder

die innere Vereinsordnung erheblich stört oder

das öffentliche Ansehen des Vereins herabsetzt,

[Kausalzusammenhang: „und hierdurch“, Taterfolg: Schadenseintritt]

und hierdurch der Jungen Alternative für Deutschland Schaden hinzugefügt wird.

[Rechtsfolge: Ordnungsmaßnahme]

(2) Maßnahmen, mit denen ein Fehlverhalten sanktioniert werden kann, sind:

Formalrüge

Amtsenthebung,

Ämtersperre,

[Wirkung der Ordnungsmaßnahmen]

(3) Formalrügen sind formalisierte Missbilligungen eines bestimmten Verhaltens verbunden mit der Aufforderung ihrer unverzüglichen Abstellung oder Unterlassung für die Zukunft. Eine Amtsenthebung führt zum sofortigen Ausscheiden des Betroffenen aus dem Vereinsamt, welches er innerhalb der Jungen Alternative für Deutschland oder einer Untergliederung bekleidet. Eine Ämtersperre verbietet das Bekleiden von entsprechenden Vereinsämtern für die Zukunft; Der Wirkzeitraum ist festzulegen und darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft (§ 15 Abs. 2 Nr. 1).

§ 20.  Verfahrensgrundsätze

[Verhältnismäßigkeit der Maßnahme]

(1) Jede Maßnahme muss zur Schwere des Verstoßes und zum entstandenen Schaden in einem angemessenen Verhältnis stehen.

[Anspruch auf rechtliches Gehör]

(2) Dem Betroffenen ist im Verfahren eine hinreichende Möglichkeit einzuräumen, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Dies ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

(3) Eine Mündlichkeit der Anhörung ist außerhalb der auf einen Ausschluss gerichteten Verfahren dann entbehrlich, wenn dem Betroffenen nach einer Aufforderung hierzu eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird.

[Schriftliche Mitteilung der Maßnahme und der Gründe]

(4) Die beschlossene Maßnahme und deren Gründe sind dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Schriftform kann nicht durch Textform oder elektronische Form ersetzt werden.

§ 21.  Verfahrensbeteiligung des Bundeskonvents

(1) Ist eine Ordnungsmaßnahme auf den Ausschluss des betroffenen Mitglieds gerichtet, so muss der Bundeskonvent das Votum des zuständigen Gremiums mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen aufrechterhalten.

(2) Abs. 1 findet nicht Anwendung auf das Ende der Mitgliedschaft bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme in der Probezeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 5).

(3) Der Bundeskonvent kann jederzeit laufende Verfahren an sich ziehen oder wieder an das zuständige Gremium abgeben.

§ 23.  Auflösung eines Landesverbandes

[Tatbestandsmerkmal: Notorisches Fehlverhalten]

(1) Bei notorischen Fehlverhalten kann der Bundeskongress nach Maßgabe auf Antrag des Bundesvorstandes oder der Bundeskonvent die Auflösung eines Landesverbandes aus dem Bundesverband beschließen.

(2) Notorisches Fehlverhalten sind wiederholte und ganz erhebliche, vorsätzliche Verstöße gegen die Bundessatzung oder die innere Ordnung des Vereins, die einen schweren und nicht mehr behebbaren Schaden für den Bundesverband oder Untergliederungen desselben zur Folge haben.

[Zuständigkeit, Quorum und Beendigung der Mitgliedschaften]

(3) Der Bundeskongress beschließt eine entsprechende Auflösung mit wenigstens vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit Wirksamwerden der Auflösung sind sämtliche Mitglieder des Landesverbandes aus der Jungen Alternative für Deutschland ausgeschlossen.

§ 24.  Rechtsmittel

Der Rechtsweg innerhalb der Jungen Alternative für Deutschland ist ausgeschlossen; Einen vereins- oder schiedsgerichtlichen Instanzenzug gibt es jenseits des weiter oben geregelten nicht. Den Betroffenen steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 25.  Anzeigepflichten bei Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Beantragung und der Beschluss von Ordnungsmaßnahmen auf Ebene der dem Bundesverband nachgeordneten Untergliederungen sind dem Bundesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht umfasst alle für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Gründe sowie den zugrunde liegenden Beschluss der Untergliederungen.

(4) Die maßregelnden Gebietsvorstände haben Aktenvermerke anzulegen, aus denen der Verfahrensgang nachvollzogen werden kann. Diese sind den Vorständen nachfolgender Amtsperioden pflichtgemäß zu übergeben.

Abschn. 5 – Bundesvorstand
§ 28.  Aufgaben des Bundesvorstandes, Vertretung

[Leitung und Repräsentation der Jungen Alternative]

(1) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung und Repräsentation der Jungen Alternative für Deutschland. Der Bundesvorstand führt zwischen den Sitzungen des Bundeskongresses und des Bundeskonvents eigenverantwortlich und unabhängig alle politischen und nichtpolitischen Geschäfte, Tätigkeiten und Aktivitäten der Jungen Alternative für Deutschland, welche laufende und dringliche Angelegenheiten betreffen; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind ihm entzogen.

[Aufgabenkatalog als Regelbeispiel]

(2) Dem Bundesvorstand treffen insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

Ausübung der Finanzhoheit über das Vermögen des Bundesverbandes,

Ausübung der Organisations- und Koordinationshoheit im und für den Bundesverband, soweit in der Satzung nicht etwas abweichendes bestimmt,

Beschlussfassung über Sachverhalte im Rahmen seiner Zuständigkeit unter Achtung der Autonomie der Landesverbände,

Anforderung von Auskünften von den Landesvorständen über Beschlüsse, Wahlen und andere Tätigkeiten in deren Zuständigkeitsgebiet.

Einsetzen von Bundesarbeitsgruppen und Ausstattung derselben mit Kompetenzen, die dem Bundesverband zufallen.

[Vertretung des Vorstandes, BGB-Vorstand]

(3) Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören der Vorsitzende und der Schatzmeister sowie deren jeweilige Stellvertreter an. Die rechtsgeschäftliche Aktivvertretung des Vereins erfolgt gemeinschaftlich durch wenigstens zwei Mitglieder dieses Vorstandes, von denen wenigstens einer der Vorsitzende oder einer der Schatzmeister ist. Die rechtsgeschäftliche Passivvertretung erfolgt jeweils einzeln durch jedes Mitglied dieses Vorstands. Der BGB-Vorstand kann mit Zustimmung all seiner Vorstandsmitglieder schriftlich Vollmachten erteilen. Von den Sätzen 2 bis 4 kann durch Beschluss des Bundesvorstandes abgewichen werden.

§ 29.  Zusammensetzung des Bundesvorstandes

[Zusammensetzung, Vorstandspositionen]

(1) Der Bundesvorstand besteht aus

bis zu zwei Bundesvorsitzenden,

ein bis vier stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

einem Schatzmeister,

bis zu einem stellvertretenden Schatzmeister,

einem Schriftführer,

bis zu einem stellvertretenden Schriftführer und

bis zu zehn Beisitzern.

(2) Die Zusammensetzung des Bundesvorstands wird vor einer Neuwahl des Bundesvorstands für die Dauer der Amtsperiode durch Beschluss des Bundeskongresses festgelegt. Der Bundeskongress kann, soweit zulässig, als Zahl auch null beschließen.

[Voraussetzung: Mitgliedschaft in der AfD]

(3) Mitglieder des Bundesvorstands können nur Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland sein, die gleichzeitig Mitglied in der Partei Alternative für Deutschland sind.

[Ausschluss: Abhängiges Beschäftigungsverhältnis]

(4) Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand der Jungen Alternative für Deutschland ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Mitglied des Bundesvorstandes. Geht ein Mitglied des Bundesvorstandes ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt.

[Ordnung der Geschäfte des Bundesvorstandes]

(5) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, im Rahmen derer insbesondere eine Verteilung der Geschäfte nach Aufgabenbereichen erfolgt; Jedes Mitglied des Bundesvorstandes wird mindestens einem Aufgabenbereich zugeordnet.

§ 30.  Amtszeit und Neuwahl des Bundesvorstandes

[Dauer der Amtsperiode]

(1) Die Amtsperiode des Bundesvorstands beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Der Bundeskongress kann vor der Neuwahl des Bundesvorstands durch Beschluss eine andere Dauer festlegen, die dann für die beginnende Amtsperiode gilt.  Die Amtsperiode darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Bundeskongress wählt den gesamten Bundesvorstand neu, wenn dessen Amtsperiode abgelaufen ist.

[Vorzeitiges Ende der Amtsperiode kraft Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern]

(2) Die Amtsperiode endet vorzeitig, wenn die Zahl der amtierenden Mitglieder des Bundesvorstands die Hälfte der ursprünglich durch den Bundeskongress für die Dauer der Amtsperiode festgelegten Zahl der Mitglieder des Bundesvorstands unterschreitet. Nachgewählte Mitglieder füllen den Bundesvorstand wieder vollwertig auf; kooptierte Beisitzer bleiben unbeachtlich.

[Vorzeitiges Ende der Amtsperiode kraft Absetzung durch den Bundeskongress]

(3) Die Amtsperiode endet ebenfalls vorzeitig, wenn der Bundeskongress auf Antrag

des Bundeskonvents oder

wenigstens einem Fünftel der Mitglieder bzw.

wenigstens einem Drittel der Landesverbände

mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Absetzung des amtierenden Bundesvorstands beschließt; Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, im Falle des Eilkongresses fünf Tage. Ist der Antrag erfolgreich oder treten während einer Sitzung des Bundeskongresses die Voraussetzungen des Abs. 2 ein, endet die Amtszeit mit sofortiger Wirkung und der gesamte Bundesvorstand ist, soweit der Bundeskongress nichts anderes beschließt, während derselben Sitzung neu zu wählen.

(4) Alternativ zur Abwahl des gesamten Bundesvorstandes, kann auch eine Abwahl nur einzelner Mitglieder erfolgen, soweit hierdurch nicht die Amtszeit des Bundesvorstandes vorzeitig endet oder dieser dauerhaft beschlussunfähig wird.

[Nachwahl von Vorstandspositionen]

(5) Vakanzen einzelner Ämter, deren Voraussetzungen im Übrigen während der laufenden Sitzung eines Bundeskongresses eintreten, sind durch Nachwahl bis zum Ende der für den übrigen Bundesvorstand festgelegten Amtsperiode neu zu besetzen.

§ 31.  Kooptationsrecht des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand kann beschließen, Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland als Beisitzer zu kooptieren. Kooptierte Beisitzer können durch Beschluss des Bundesvorstands, des Bundeskonvents oder des Bundeskongresses wieder ihres Amtes enthoben werden.

(2) Kooptierte Beisitzer haben im Bundesvorstand kein Stimmrecht, verfügen aber, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, über den gleichen Status und alle anderen Rechte und Pflichten, die den gewählten Mitgliedern des Bundesvorstands zukommen.

(3) Kooptierte Beisitzer scheiden mit Ende der Amtsperiode des Bundesvorstands aus ihrem Amt.

(4) Die Zahl der kooptierten Beisitzer darf die Zahl der ursprünglich durch den Bundeskongress zu wählenden Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

§ 32.  Einberufung des Bundesvorstands

[Einberufung des Bundesvorstandes]

(1) Der Bundesvorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen; Eine Einladung erfolgt ferner auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes.

[Ladung zu ordentlichen Sitzungen]

(2) Ordnungsgemäß geladen ist, wenn

unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und

vorläufiger Tagesordnung

wenigstens fünf Tage vor Beginn der Sitzung

in Textform

alle Mitglieder des Bundesvorstandes eingeladen wurden. Für die Einberufung ist der Bundesvorsitzende zuständig, soweit der Bundesvorstand nichts Abweichendes beschließt.

[Ladung zu wiederkehrenden Sitzungsterminen]

(3) Der Bundesvorstand kann für seine Sitzungen einen wiederkehrenden Termin festlegen. Für die Folgetermine gelten die Sitzungstermine als ordnungsgemäß bekanntgegeben.

[Ladung zu Dringlichkeitssitzungen]

(4) In besonders dringenden Fällen verkürzt sich die Ladungsfrist auf zwei Tage (Dringlichkeitssitzung), wenn nicht ein Mitglied des Bundesvorstandes dem ausdrücklich widerspricht.

[Abweichende Regelungen in der Geschäftsordnung]

(5) Ergänzend kann die Einberufung und Ladung des Bundesvorstandes für die Amtsdauer des amtierenden Bundesvorstandes zusätzlich in einer Geschäftsordnung für Bundesvorstandssitz-ungen geregelt werden, soweit diese Geschäftsordnung die Mitglieder des Bundesvorstandes nicht in ihren Rechten nach den vorstehenden Absätzen einschränkt.

§ 33.  Beschlussfähigkeit des Bundesvorstandes

[Beschlussfähigkeit]

(1) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und wenigstens ein Viertel aller für die Amtszeit gewählten ohne kooptierte Mitglieder tatsächlich anwesend sind.

[Fehlen der Beschlussfähigkeit]

(2) Verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Bundesvorstandes so weit, dass dieser dauerhaft beschlussunfähig wird (Abs. 1) oder wird die aktive bzw. passive Vertretung des Vereins hierdurch unmöglich, muss der verbliebene Bundesvorstand unverzüglich einen Bundeskongress einberufen, dessen einziger sachlicher Verhandlungsgegenstand die Neuwahl des Bundesvorstands sein darf.

[Fehlen der Handlungsfähigkeit]

(3) Ist überhaupt kein Bundesvorstand mehr vorhanden oder der Bundesvorstand sonst nichthandlungsfähig oder -willig, übernimmt diese Aufgabe der Bundeskonvent. Ist kein Bundeskonvent vorhanden, übernimmt diese Aufgabe der nach Mitgliederzahlen größte Landesverband.

Abschn. 6 – Bundeskonvent
§ 34.  Aufgaben des Bundeskonvents

(1) Der Bundeskonvent ist zwischen den Bundeskongressen das maßgebliche Entscheidungsgremium der Jungen Alternative für Deutschland. Es entscheidet alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Bundesverband und kann hierzu Beschlüsse fassen. Es hat das Recht, Anträge an die anderen Organe des Bundesverbandes zu stellen.

(2) Der Bundeskonvent ist Schnittstelle zwischen Bundesverband und Landesverbänden und fördert die Kommunikation untereinander. Konflikte und Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband und einem oder mehreren Landesverbänden, aber auch zwischen den Landesverbänden, werden durch den Bundeskonvent geschlichtet und gegebenenfalls entschieden.

(3) Der Bundeskonvent hat das Recht, den Bundesvorstand und die Landesvorstände zu allen mit der Amtsführung des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands zusammenhängenden Angelegenheiten zu befragen. Der Bundeskonvent berät den Bundesvorstand bei der Führung des Bundesverbandes.

(4) Der Bundeskonvent kann in dringlichen Fällen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit einen Landesvorstand auffordern, innerhalb von 14 Tagen zu einem außerordentlichen Landeskongress einzuladen. Der Bundeskonvent kann diese Aufforderung an einen Landesverband frühestens sechs Monate nach der letzten Aufforderung stellen. Sofern der Landesvorstand der Aufforderung nicht nachkommt, fällt die Einladungskompetenz an den Bundeskonvent.

§ 35.  Zusammensetzung des Bundeskonvents

(1) Der Bundeskonvent besteht aus

dem Bundesvorstand und

einem Landesdelegierten je Landesverband.

(2) Ein stimmrechtsloser Vertreter des AfD-Bundesvorstandes kann zu Sitzungen des Bundeskonvents beigeladen werden.

(3) Die Anzahl der durch den Bundesvorstand zu entsendenden Vertreter entspricht höchstens einem Drittel der Anzahl der durch die Landesverbände zu entsendenden Vertreter. Ihre Reihenfolge entspricht derjenigen ihrer Wahl in den Bundesvorstand, soweit die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes nichts anderes festlegt. Dies gilt entsprechend auch für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren.

(4) Ein Landesdelegierter wird aus den Reihen des Landesvorstandes heraus durch Beschluss des entsprechenden Landesvorstands ernannt; die Ernennung ist dem Bundesvorstand und dem Präsidium des Bundeskonvents mitzuteilen.

(4a) Für jeden Delegierten im Bundeskonvent können darüber hinaus Stellvertreter bestimmt werden.

(5) Der Bundeskonvent ist ein ständiges Organ des Vereins; die Amtszeit der Delegierten ist nicht beschränkt. Ein Delegierter kann sein Amt grundsätzlich nur dadurch verlieren, dass nach Absatz 3 oder 4 ein Nachfolger ernannt wird. Bei Rücktritt bleibt der Delegierte bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. Bei Amtsenthebung, Ämtersperre, Tod, Ausschluss oder einer sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft.

(6) Sofern ein Landesdelegierter auch Vertreter des Bundesvorstandes im Bundeskonvent ist, hat dieser sich vertreten lassen.

§ 36.  Präsidium des Bundeskonvents

(1) Der Bundeskonvent wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schriftführer und einem stellvertretenden Schriftführer besteht.

(2) Soweit kein Präsidium besteht, werden die Aufgaben des Präsidiums von dem oder den Bundesvorsitzenden wahrgenommen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundeskonvents.

§ 37.  Einberufung & Durchführung des Bundeskonvents

(1) Der Bundeskonvent tagt mindestens vierteljährlich.

(2) Er wird auf verlangen

des Präsidenten oder des Präsidiums des Bundeskonvents bzw.

des Bundesvorsitzenden oder des Bundesvorstandes,

oder von mindestens vier Landesvorsitzenden einberufen.

(3) Die Regelungen der § 32 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine verkürzte Frist bei Dringlichkeitssitzungen durch Beschluss des Bundeskonvents genehmigt werden kann.

(4) Der Bundeskonvent ist bei Anwesenheit von der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Abschn. 7 – Bundeskongress
§ 38.  Stellung und Kompetenzen des Bundeskongresses

(1) Der Bundeskongress ist das oberste Organ der Jungen Alternative für Deutschland.

(2) Dem Bundeskongress obliegt insbesondere

die satzungsmäßige Wahl und Abberufung des Bundesvorstands,

die Kontrolle und die Entlastung des Bundesvorstands,

der Beschluss allgemeiner oder für Wahlen bestimmter politischer Programme des Bundesverbandes sowie

die Benennung von Spitzenkandidaten für bundesweite Wahlen sowie Wahlen im Bundesverband der Partei Alternative für Deutschland und

die Änderung, der Beschluss und die Aufhebung der Bundessatzung und -statuten.

(3) Der Bundesvorstand erstattet dem Bundeskongress Bericht über seine Arbeit und die Lage der Jungen Alternative für Deutschland.

(4) Der Bundeskongress hat ferner insbesondere das Recht,

die Mitglieder des Bundesvorstands und des Bundeskonvents zu allen mit ihrer Amtsführung zusammenhängenden Angelegenheiten zu befragen,

Richtlinien zu bestimmen, nach denen sich die Arbeit des Bundesvorstandes und des Bundeskonvents ausrichtet und an welche diese gebunden sind,

Bundesausschüsse einzusetzen und diese mit Kompetenzen auszustatten, die dem Bundeskongress zufallen.

(5) Alle Kompetenzen des Bundesverbandes, die durch diese Satzung weder dem Bundeskongress entzogen noch einem anderen satzungsmäßigen Organ oder Amt des Bundesverbandes zugesprochen sind, fallen dem Bundeskongress zu. Der Bundeskongress kann die ihm nach Satz 1 zufallenden Kompetenzen durch Beschluss delegieren.

§ 39.  Zusammensetzung des Bundeskongresses

(1) Der Bundeskongress tagt grundsätzlich als Versammlung der Vollmitglieder der Jungen Alternative für Deutschland.

(2) Überschreitet die Gesamtzahl der Vollmitglieder der Jungen Alternative die Zahl 5.000, kann der Bundeskongress auf Beschluss des Bundesvorstandes als Delegiertenversammlung mit 500 ordentlichen Delegierten tagen. Jeder Landesverband entsendet für jedes n-te Mitglied (Delegiertenschlüssel) einen Landesdelegierten, wobei die Zahl n der höchstens möglichen Zahl entspricht, die nicht zu einer Überschreitung der festgelegten Delegiertengesamtzahl führt.

(3) Zusätzlich zu den ordentlichen Delegierten werden für den Bundesverband die Mitglieder des amtierenden Bundesvorstandes und zusätzlich ein Vertreter aus der Mitte der Mitglieder ohne Landesverband als außerordentliche Delegierte entsendet; Letzterer wird Bundeskonvent bestimmt.

(3) Der Delegiertenschlüssel ist den Landesverbänden quartalsweise mitzuteilen. Die Landesverbände teilen dem Bundesvorstand rechtzeitig, wenigstens aber 24 Stunden vor dem Beginn des Bundeskongresses die jeweils bestimmten Landesdelegierten mit; Zu spät angezeigte Delegierte sind nicht stimmberechtigt.

(4) Der Bundesvorstand oder eine von ihm eingesetzte Mandatsprüfungskommission überprüft den Delegierten- und Stimmrechtsstatus der Sitzungsteilnehmer und akkreditiert die Delegierten vor Beginn des Bundeskongresses. Die Umstände zum Beginn des Bundeskongresses sind hierbei maßgeblich, ihr späterer Wegfall steht dem nicht entgegen.

(5) Mitglieder bzw. Delegierte des Bundeskongresses sind bis zur Begleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge nicht stimmberechtigt. Der Ausschluss des Stimmrechts schließt den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts mit ein.

§ 40.  Ordentlicher und außerordentlicher Bundeskongress

(1) Der Bundeskongress tagt alle zwei Jahre mit Ende der Amtszeit des Bundesvorstandes.

(2) Er wird ferner als außerordentlicher Bundeskongress einberufen

auf Verlangen von wenigstens einem Zehntel aller Vollmitglieder,

auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der Landesverbände oder

nach Beschluss durch den Bundeskonvent oder den Bundesvorstand.

Der Bundesvorstand lädt nach dem Beschluss unverzüglich zum Bundeskongress.

§ 41.  Tagungsort des Bundeskongresses

(1) Der Tagungsort des Bundeskongresses soll nach Möglichkeit zwischen den Landesverbänden rotieren. Die Landesverbände sind verpflichtet, den Bundesvorstand bei der Suche eines Tagungsortes zu unterstützen.

(2) Hat eine Sitzung des Bundeskongresses auf dem Gebiet eines Landesverbandes stattgefunden, so soll für die nächsten zwei Jahre, beginnend mit Schluss der Sitzung des Bundeskongresses, keine Sitzung des Bundeskongresses mehr im Gebiet des gleichen Landesverbandes stattfinden.

§ 42.  Einberufung des Bundeskongresses

(1) Der Bundeskongress ist ordnungsgemäß einberufen, wenn

durch den Bundesvorstand

unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit

und Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung

alle Mitglieder (§ 28 Abs. 1) bzw. Delegierten (§ 28 Abs. 2)

in elektronischer Textform

wenigstens sechs Wochen vor Beginn der Versammlung

eingeladen wurden.

(2) In besonders dringlichen Fällen verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen (Dringlichkeitskongress); die Dringlichkeit muss begründet und vom Bundeskongress mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt werden, ansonsten sind alle Beschlüsse und Wahlen des Bundeskongresses nichtig.

(3) Nach Verschickung der Einladung aufgenommene Mitglieder und nominierte Delegierte sind, soweit zumutbar, nachträglich einzuladen.

§ 43.  Eröffnung und Beschlussfähigkeit des Bundeskongresses

(1) Der Bundeskongress ist von einem Mitglied des Bundesvorstands zu eröffnen. Es hat die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen. Das Nähere und Abweichendes regelt die Geschäftsordnung des Bundeskongresses.

(2) Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 44.  Anträge an den Bundeskongress

(1) Anträge an den Bundeskongress, die keine Änderungs- oder Geschäftsordnungsanträge sind, müssen beim Bundesvorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn des Bundeskongresses eingereicht werden. Anträge, die auf eine Erweiterung der Tagesordnung gerichtet sind, müssen spätestens drei Wochen vor Beginn des Bundeskongresses eingereicht werden.

(2) Bei einem Dringlichkeitskongress im Sinne von § 31 Abs. 2 müssen Anträge nach Abs. 1 Satz 1 spätestens zwei Tage vor Beginn des Bundeskongresses, bei Anträgen nach Abs. 2 Satz 2 spätestens vier Tage vor Beginn des Bundeskongresses eingereicht werden.

(3) Eilanträge sind nur nach einem durch den Bundeskongress mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Befassungsbeschluss zulässig, soweit eine Eilbedürftigkeit besteht, und dürfen die Tagesordnung nicht erweitern.

(4) Der Bundeskongress kann in seiner Geschäftsordnung für die Entgegennahme, Verwaltung und Ordnung von Anträgen ersatzweise die Einsetzung einer Antragskommission bestimmen.

(5) Alle rechtzeitig eingegangenen Anträge sollen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Ende der entsprechenden Antragsfrist, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Dringlichkeitskongress im Sinne von § 31 Abs. 2 müssen alle rechtzeitig zugegangenen Anträge spätestens am Tag vor dem Bundeskongress verschickt werden.

§ 45.  Bundeskongress als Online-Kongress

(1) Ist ein Bundeskongress nicht lediglich vorübergehend als Präsenzveranstaltung aufgrund gesetzlicher oder tatsächlicher Voraussetzungen undurchführbar, kann dieser auf Beschluss des Bundeskonvents als Online-Kongress tagen.

(2) Die hierfür notwendigen technischen Einrichtungen müssen geeignet sein, den ordnungsgemäßen Ablauf des Bundeskongresses zu gewährleisten. Insbesondere das Wahlgeheimnis bei Personalwahlen ist sicherzustellen. Dem Datenschutz ist hinreichend Rechnung zu tragen.

Abschn. 8 – Rechnungsprüfung, Offenlegungspflichten
 § 46.  Bundesrechnungsprüfer

(1) Die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen des Bundesverbandes (Finanzen des Bundesverbandes) werden von zwei bis vier Bundesrechnungsprüfern sowie mindestens zwei Ersatzrechnungsprüfern geprüft. Die Bundesrechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer werden vom Bundeskongress gewählt; der Bundeskongress beschließt über die Zahl der zu wählenden Bundesrechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer. Verringert sich die Zahl der durch den Bundeskongress gewählten Bundesrechnungsprüfer vor Ende der Amtsperiode nach Absatz 2, kann eine Ergänzungswahl stattfinden.

(2) Die Amtszeit der Bundesrechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer ist an die Amtszeit des Schatzmeisters gekoppelt. Auf dem gleichen Bundeskongress, auf dem ein Schatzmeister neu gewählt wird, sollen auch die Bundesrechnungsprüfer neu gewählt werden.

(3) Bundesrechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem Bundeskonvent angehören und in keinem Dienstverhältnis zum Bundesverband, einem Landesverband oder einer nachgeordneten Gliederung der Jungen Alternative für Deutschland stehen.

(4) Die Bundesrechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer sind grundsätzlich zur Verschwiegenheitsverpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber dem Bundeskongress.

(5) Die Bundesrechnungsprüfer sind jederzeit zur Prüfung der Finanzen des Bundesverbandes berechtigt; die Ersatzrechnungsprüfer haben die gleiche Berechtigung, soweit sie die Bundesrechnungsprüfer vertreten.

(6) Das Nähere regelt die Bundesfinanzordnung.

§ 47.  Offenlegungspflichten

(1) Bei jeder Kandidatur für ein Amt innerhalb der Jungen Alternative für Deutschland hat der Bewerber noch vor der Kandidatenvorstellung zu erklären, ob

dieser gegenwärtig zu einer Partei bzw. einer sonstigen Vereinigung mit überwiegend politischer Ausrichtung oder einer Fraktion bzw. Gruppe von Parlamentariern auf Ebene des Europäischen Parlaments, des Bundestages, der Landes- und Kommunalparlamente

in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht oder

innerhalb der letzten sechs Monate anstelle eines solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen einer freiberuflichen, selbstständigen oder vergleichbaren unternehmerischen Tätigkeit Mittel bezogen hat, sofern dieser mindestens zu zehn von Hundert am betroffenen Unternehmen beteiligt war.

(2) Ergeben sich während der Amtszeit eines Amtsträgers der Jungen Alternative Umstände, die er bei einer Kandidatur gem. Absatz 1 angeben müsste, so hat der Amtsträger binnen 14 Tagen alle gegenwärtigen Mitglieder des Organs zu unterrichten, das ihn gewählt hat.

Abschn. 9 – Elemente direkter Demokratie
§ 48.  Mitgliederbegehren

(1) Auf Initiative von wenigstens fünf Prozent der Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland, drei Landesverbänden oder dem Bundeskonvent hat der Bundesvorstand spätestens einen Monat nach Zugang der Initiative ein Mitgliederbegehren durchzuführen. Gegenstand des Mitgliederbegehrens muss ein ausformulierter Antrag mit politischem Inhalt (Initiativantrag) sein.

(2) Im Rahmen des Mitgliederbegehrens erhält jedes Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland die Möglichkeit, seine Zustimmung zum Antrag der Initiatoren zu bekunden. Das Mitgliederbegehren dauert bis zu einen Monat; es endet frühzeitig, wenn es erfolgreich ist. Das Mitgliederbegehren ist erfolgreich, wenn wenigstens fünfzehn Prozent der Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland ihre Zustimmung bekunden.

§ 49.  Mitgliederentscheid

(1) Ist ein Mitgliederbegehren erfolgreich, führt der Bundesvorstand spätestens einen Monat nach Abschluss des Mitgliederbegehrens einen Mitgliederentscheid über den Initiativantrag durch.

(2) Im Rahmen des Mitgliederentscheids kann jedes Mitglied der Jungen Alternative für Deutschland zum Gegenstand des Mitgliederentscheids seine Zustimmung oder Ablehnung bekunden. Der Bundesvorstand, der Bundeskonvent und jeder Landesverband sind berechtigt, zu einem Mitgliederbegehren und einem Mitgliederentscheid eine Stellungnahme abzugeben, die allen Mitgliedern der Jungen Alternative für Deutschland zu übersenden ist. Der Mitgliederentscheid dauert zwei Wochen. Der Initiativantrag ist angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält und wenn wenigstens fünfzehn Prozent  der  Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland ihre Zustimmung bekundet haben.

(3) Ergebnisse von Mitgliederentscheiden sind verbindlich; Sie können für zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss eines Mitgliederentscheids durch den Bundeskongress nur mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgehoben werden.

§ 50.  Mitgliederumfrage

Der Bundesvorstand ist berechtigt, unverbindliche Mitgliederumfragen durchzuführen.

§ 51.  Elektronische Durchführung

Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide und Mitgliederumfragen sind elektronisch durchzuführen.

Abschn. 10 – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 52.  Heilung lückenhafter Tagesordnungen

Mangelt es der Tagesordnung eines Organs des Bundesverbandes an einem Punkt, der nötig wäre, um die satzungsgemäße Wahl eines oder mehrerer Amtsträger durchzuführen, so kann die Tagesordnung auch bei einem fehlenden oder nicht rechtzeitig eingegangen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung trotzdem ergänzt werden, wenn dies mit wenigstens vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei hinreichender Kenntnis der Rechtslage jedes Mitglied die Wahl des oder der entsprechenden Amtsträger hätte erwarten müssen.

§ 53.  Amtsführung nach Wegfall einer Qualifikation; Kommissarische Amtsführung

(1) Ist für ein Amt eine bestimmte Qualifikation in dieser Satzung festgeschrieben, scheidet der Amtsträger mit Verlust der Qualifikation aus dem Amt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Amtsführung über die satzungsgemäße Amtsperiode hinaus erfolgt kommissarisch. Satzungsänderung;

§ 54.  Berechnung von Fristen

(1) Bei der Berechnung von vorwärts laufenden Fristen, die von einem in den Tageslauf fallenden Ereignis abhängig sind, endet eine Frist mit Beginn des Tages, in den das Fristende bei Naturalkomputation fallen würde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung von rückwärts laufenden Fristen, die von einem in den Tageslauf fallenden Ereignis abhängig sind, beginnt eine Frist mit Ablauf des Tages, in den das Fristende bei Naturalkomputation fallen würde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Terminfristen finden die BGB-Vorschriften Anwendung.

(2) § 193 BGB findet keine Anwendung.

§ 55.  Anforderungen für die Feststellung von Mehrheiten von Mitgliedern

Verlangt die Bundessatzung oder eine Bundesordnung für die Vornahme einer Handlung oder die Wahrnehmung eines Rechtes oder einer Pflicht eine zahlenmäßige Mehrheit von Mitgliedern, müssen entsprechende Willenserklärungen der Mitglieder jedem Mitglied eindeutig zuzuordnen sein. Das Nähere beschließt der Bundeskonvent.

§ 56.  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur auf einem eigens hierzu einberufenen Bundeskongress mit wenigstens neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Eine Änderung des § 58 bedarf eines Quorums von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 57.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

§ 58.  Rückwirkungsverbot; Inkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht rückwirkend.

(2) Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft.

(3) § 13 Abs. 3 in der geänderten Form tritt mit Ende des Bundeskongresses in Kraft, der die Änderung beschließt.

Datenschutzbestimmungen (JA-DSB)

Beschlossen am 10.01.2015 in Bottrop (Nordrhein-Westfalen), zuletzt geändert und aus der Kernsatzung ausgegliedert am 15.10.2022 in Apolda (Thüringen).

§ 1.  Allgemeines, Zweck

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Jungen Alternative für Deutschland und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, werden unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Mitgliedern, Fördermitgliedern und Antragstellern sowie sonstigen Funktionsträgern erhoben, digital gespeichert und verarbeitet.

(2) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist der Jungen Alternative für Deutschland – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 2.  Einwilligung

Durch ihre Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder ihrem Interesse an einer Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen jene der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem unten genannten Ausmaß und Umfang zu.

§ 3.  Datenerhebung

(1) Es werden insbesondere gespeichert:

Name

Adresse

Nationalität

Geburtsort

Geburtsdatum

Geschlecht

Telefonnummern

E-Mailadresse

Social-Media-Adressen, wie Facebook, Instagram, etc.

Bankverbindung

Zeiten der Vereinszugehörigkeit und

das Mitgliedschaftsverhältnis in der Partei Alternative für Deutschland.

(2) Sonstige Informationen werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 4.  Datenaustausch

(1) Als anerkannte Jugendorganisation der Partei Alternative für Deutschland ist die Junge Alternative für Deutschland verpflichtet, seine Mitglieder und Fördermitglieder an die Alternative für Deutschland zu melden, insofern gemäß dieser Satzung oder anderweitig bei Darlegung eines berechtigten Interesses besteht.

(2) Übermittelt werden personenbezogene Daten nach § 2 Absatz 1 und im Rahmen der Mitgliedschaft in der Jungen Alternative für Deutschland ausgeübte Funktionen, Aufgaben und sonstige satzungsgemäße Verfahren.

§ 5.  Schutz der Daten

(1) Den Organen der Jungen Alternative für Deutschland, allen Funktionsträgern oder sonst für die Junge Alternative für Deutschland Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Jungen Alternative für Deutschland fort.

(2) Zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Funktionsausübung von Mitgliedern in der Jungen Alternative für Deutschland kann, nur gegen die schriftliche Versicherung, dass die personenbezogenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, diesen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis durch den Bundesvorstand gewährt werden. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, die Einsicht auf den Umfang der Daten einzuschränken, die dem berechtigten Interesse unterliegen.

(3) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom geschäftsführenden Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

§ 6.  Weitere Verarbeitung

(1) Im Zusammenhang mit dem Vereinszweck sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht die Junge Alternative für Deutschland personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Website und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(2) Mitglieder, die in der Jungen Alternative eine repräsentative Funktion erfüllen oder anderweitig repräsentativ in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden sind darauf hingewiesen, dass ein Widerruf veröffentlichter Daten und Fotos nur eingeschränkt möglich ist. Repräsentative Funktion erfüllen alle Mitglieder des Bundesvorstandes und Landesvorstände, sowie geschäftsführende Vorstandsmitglieder weiterer Untergliederungen.

§ 7.  Datenauskunft & -löschung

(1) Jedes Mitglied, Fördermitglied und Mitgliedsantragsteller hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder Rücknahme des Mitgliedschaftsinteresses werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

Bundesorganordnung (JA-BOrganO)

Beschlossen am 10.01.2015 in Apolda (Thüringen).

§ 1.  Geschäftsführung der Organe

(1) Die Organe des Bundesverbandes müssen sich Geschäftsordnungen geben. Nach Verabschiedung einer Geschäftsordnung kann diese nur noch mit wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Geschäftsordnungen fallen nicht der Diskontinuität ihrer Organe anheim.

(2) Die Organe des Bundesverbandes können sich Geschäftsverteilungspläne geben. Innerhalb eines Geschäftsbereichs leiten die nach dem Geschäftsverteilungsplan verantwortlichen Personen die Geschäfte selbstständig in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Organs.

§ 2.  Protokollführung

(1) Über jede Sitzung eines Organs des Bundesverbandes ist ein Protokoll anzufertigen und spätestens sechs Wochen nach Ende der Sitzung allen Mitgliedern des Organs und, so es sich nicht um den Bundesvorstand selbst handelt, auch dem Bundesvorstand zuzuschicken. Protokolle sind mindestens fünf Jahre vom Bundesvorstand zu verwahren und auf Verlangen jedem Mitglied, das einem der entsprechenden Organe angehört, unverzüglich herauszugeben.

§ 3.  Arbeitsweise der Organe

(1) Soweit nichts anderes durch die Satzung bestimmt wird, fassen die Organe des Bundesverbandes Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit). Soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind Enthaltungen zwar abgegebene gültige, aber nicht zählbare Stimmen; sie bleiben bei der Berechnung der Mehrheit oder eines anderen Quorums also unberücksichtigt.

(2) Bei Änderungsanträgen zu Hauptanträgen, die ein spezielles Quorum erreichen müssen, reicht für die Verabschiedung eines Änderungsantrags die einfache Mehrheit, soweit bei der Gesamtabstimmung über den modifizierten Hauptantrag das entsprechende Quorum erreicht wird und diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Beschlüsse sind von den Organen des Bundesverbandes grundsätzlich in offener Abstimmung zu fassen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn wenigstens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines Organs dies verlangt.

(4) Die Organe des Bundesverbandes fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich auf Sitzungen. Sitzungen können auch fernmündlich stattfinden. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit die Geschäftsordnung des Organs dies zulässt und ein hinreichend bestimmtes Verfahren festlegt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Bundeskongress.

(5) Das Stimmrecht in den Organen des Bundesverbandes ist nicht übertragbar und darf nur persönlich ausgeübt werden. Das Gleiche gilt für das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann auch in Abwesenheit ausgeübt werden, wenn Kandidatur- und Annahmeerklärung in Textform vorliegen.

(6) Das Nähere regeln die Bundeswahlordnung und die Geschäftsordnungen der Bundesorgane.

Bundesfinanzordnung (JA-BFO)

Beschlossen am 10.01.2015 in Bottrop (Nordrhein-Westfalen), zul. geändert am 15.10.2022 in Apolda (Thüringen).

§ 1 – Geltungsbereich; Finanzordnungen der Landesverbände

Die Bundesfinanzordnung ist die Finanzverfassung des Bundesverbandes und regelt die Verteilung der Mittel zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden. Die Landesverbände können eigene Finanzordnungen erlassen. Die Finanzordnungen der Landesverbände dürfen der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen.

§ 2 – Zuständigkeit für die Finanzen des Bundesverbandes; Ordnungsgem. Buchführung

Dem Bundesschatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen des Bundesverbandes und die Führung der Bücher. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind einzuhalten. Einem stellvertretenden Bundesschatzmeister kommen die gleichen Rechte und Pflichten sowie die gleiche rechtliche Stellung zu, soweit der stellvertretende Bundesschatzmeister den Bundesschatzmeister tatsächlich vertritt.

§ 3 – Bearbeitungsentgelt; Keine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge

(1) Das Bearbeitungsentgelt nach § 10 Abs. 7 S. 2 Bundessatzung entspricht der Höhe des ersten festgelegten Jahresbeitrages. Es wird mit dem die Beendigung der Mitgliedschaft begründenden Ereignis sofort fällig.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine bereits entrichteten Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

§ 4 – Höhe der Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Fördermitgliedsbeiträge wird vom Bundeskonvent festgelegt, es sei denn, der Bundeskongress zieht die Sache an sich. Der Bundesvorstand ist berechtigt, die Höhe der Mitgliedsbeiträge vorläufig festzulegen. Mitgliedsbeiträge können gestaffelt werden.

(2) Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern und Fördermitgliedern, die keinem Landesverband angehören, stehen in Gänze dem Bundesverband zu. Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern und Fördermitgliedern, die einem Landesverband angehören, stehen zu 70 Prozent dem entsprechenden Landesverband und zu 30 Prozent dem Bundesverband zu.

(3) Der Bundeskonvent ist dafür verantwortlich, dass die aktuellen Mitgliedsbeiträge in einem Beitragsblatt veröffentlicht werden.

§ 5 – Modus der Beitragserhebung

(1) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge werden am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und werden grundsätzlich zum 15. Januar erhoben.

(2) In jedem Kalenderjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Antragstellung im laufenden Kalenderjahr wird ein anteiliger Jahresbeitrag fällig.

(3) Auf Mitglieder, die vor dem 1. Juli des laufenden Beitragsjahres ihren Antrag auf Mitgliedschaft einreichen, entfällt unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Aufnahme im ersten Beitragsjahr der volle Jahresbeitrag. Er wird mit der Aufnahme fällig.

(4) Mitglieder-Bewerber, die nach diesem Stichtag ihren Antrag einreichen sind bis zur Erhebung des vollen ersten Jahresbeitrages im darauffolgenden Kalenderjahr frei.

§ 6 – Zuständigkeit für die Beitragserhebung

(1) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch den Bundesverband eingezogen. Ein Landesverband kann dieses Recht nach Anzeige beim Bundesschatzmeister und dem Bundeskonvent an sich ziehen. Überweist ein Landesverband dem Bundesverband nicht den dem Bundesverband zustehenden Anteil an den Mitgliedsbeiträgen, kann der Bundesvorstand nach vorheriger Anhörung des Landesverbandes dem entsprechenden Landesabgeordneten das Stimmrecht im Bundeskonvent aberkennen. Zwischen Anhörung und Beschlussfassung muss mindestens eine Woche liegen; die Beschlussfassung ist nicht zulässig bzw. ist ein entsprechender Beschluss unwirksam, sobald ein Landesverband sämtliche ausstehenden Zahlungen begleicht.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Bundesverband und Landesverbänden entscheidet der Bundeskonvent; in diesem Falle sind die Bundesabgeordneten und der entsprechende Landesabgeordnete bzw. die entsprechenden Landesabgeordneten nicht stimmberechtigt.

(3) Der Bundesverband überweist den Landesverbänden ihre Anteile nach Absatz 3 spätestens bis zum Ende des Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember), in dem der Mitgliedsbeitrag eingenommen wurde. Das Gleiche gilt für einen Landesverband gegenüber dem Bundesverband, wenn der Landesverband die Mitgliedsbeiträge einzieht.

§ 4 – Spenden

(1) Bundesverband, Landesverbände und etwaige Untergliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen.

(2) Spenden an den Bundesverband, die ausdrücklich für einen Landesverband oder eine etwaige Untergliederung bestimmt sind, müssen unverzüglich vom Bundesverband an den entsprechenden Landesverband in Gänze überwiesen werden. Alle anderen Spenden behält der Bundesverband in Gänze ein.

(3) Spenden an einen Landesverband oder etwaige Untergliederungen behält der Landesverband oder eine etwaige Untergliederung in Gänze ein, es sei denn, dass die Spende ausdrücklich für den Bundesverband bestimmt ist. In diesem Fall ist die Spende unverzüglich an den Bundesverband zu überweisen.

(4) Bargeldspenden dürfen angenommen werden, müssen aber unverzüglich nach Annahme der Spende durch zwei Amtsträger des Verbandes, an den gespendet wurde, schriftlich festgehalten werden.

§ 5 – Finanzbericht

Der Bundesschatzmeister erstattet vor einer Wahl des gesamten Bundesvorstands oder auf Verlangen des Bundeskongresses dem Bundeskongress Bericht über die finanzielle Lage des Vereins.

§ 6 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Bundesschatzmeister legt dem Bundeskonvent spätestens bis zum 31. April eines Kalenderjahrs den umfassenden Rechenschaftsbericht über die Finanzen des Bundesverbandes im vorangegangenen Kalenderjahr vor.

(2) Der Bundeskonvent gibt auf Grundlage des Berichts dem Bundeskongress eine Empfehlung im Hinblick auf die Entlastung des Bundesschatzmeisters. Nach erfolgter Beschlussfassung des Bundeskonvents über die Empfehlung ist der Rechenschaftsbericht auf dem nächsten Bundeskongress mit Hinweis auf die Empfehlung des Bundeskonvents vorzutragen. Der Bundeskongress fasst dann Beschluss über die Entlastung des Bundesschatzmeisters.

§ 7 – Prüfwesen

(1) Die Bundesrechnungsprüfer vergewissern sich wenigstens einmal im Jahr, ob das Vermögen des Vereins seit der letzten Rechnungsprüfung ordnungsgemäß verwaltet wurde. Alle Organe und Amtsträger des Bundesverbandes sind bei einer Rechnungsprüfung zur Kooperation verpflichtet; die Bundesrechnungsprüfer sind ermächtigt, Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu nehmen, die für die Rechnungsprüfung relevant sind.

(2) An einen Finanzbericht oder Rechenschaftsbericht des Bundesschatzmeisters auf einem Bundeskongress schließt sich der Bericht der Bundesrechnungsprüfer an, soweit Rechnungsprüfungen vor-genommen wurden und über diese dem Bundeskongress noch nicht berichtet wurde. Berichte der Bundesrechnungsprüfer sind vor einer etwaigen Entlastung des Bundesschatzmeisters zuhören.

§ 8 – Vetorecht des Bundesschatzmeisters

Der Bundesschatzmeister hat ein absolutes Vetorecht gegen jeden Beschluss, der zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins führen würde.

§ 9 – Inkrafttreten

Die Bundesfinanzordnung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft.

Bundeswahlordnung (JA-BWahlO)

Beschlossen am 10.10.2015 in Bottrop (Nordrhein-Westfalen), zuletzt geändert am 30.05.2015 in Okarben (Hessen).

§ 1 – Geltungsbereich; Wahlordnungen der Landesverbände

Die Bundeswahlordnung gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Bundesverband der Jungen Alter-native für Deutschland, die nicht fernmündlich, elektronisch oder im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Für Organe und Versammlungen des Bundesverbandes, die keine satzungsmäßigen Organe im Sinne des § 4 der Bundessatzung sind, findet die Bundeswahlordnung sinngemäß analoge Anwendung. Auf § 3 Absatz 5 Sätze 2, 3 und 4 der Bundessatzung wird verwiesen.

§ 2 – Grundsätze für Wahlen und Abstimmungen

(1) Sämtliche Wahlen und Abstimmungen in der Jungen Alternative für Deutschland sind frei und, soweit die Bundessatzung oder eine Bundesordnung nichts anderes bestimmt, gleich.

(2) Wahlen sind für die von der Bundessatzung und den Bundesordnungen geschaffenen Ämter geheim. Eine offene Wahl kann durch die Geschäftsordnungen der Bundesorgane für alle anderen Ämter angeordnet werden. Offene Wahlen sind jedoch unzulässig, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Bundesorgans dem widersprechen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen.

(3) Etwaige Auszählungsvorgänge sind organöffentlich. Während der Ermittlung des Ergebnisses hat jeder Stimmberechtigte Zutritt, soweit dies ohne Störung des Auszählvorgangs möglich ist. Weisungen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Amtsträger ist Folge zu leisten.

§ 3 – Rechte der Mitglieder der Bundesorgane

(1) Jedes Mitglied eines Bundesorgans hat das Recht, in dem Bundesorgan, dem es angehört, das Stimmrecht auszuüben, soweit es nicht durch die Bundessatzung oder die Bundesordnungen ausgeschlossen wird. Das Stimmrecht umfasst auch das aktive und passive Wahlrecht für alle Ämter, die durch das entsprechende Bundesorgan gewählt werden.

(2) Eine Einschränkung dieser Rechte, außer in den von der Bundessatzung oder einer Bundesordnung vorgesehenen Fällen, ist nicht zulässig. Bestehen Interessenkonflikte zwischen der Ausübung eines Amtes und der Ausübung des Stimmrechts, so können die Geschäftsordnungen Regelungen treffen, die den Interessenkonflikt zu Gunsten der Erhaltung des Stimmrechts beseitigen.

§ 4 – Offene Wahlen und Abstimmungen

(1) Offene Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch Aufstehen.

(2) Besteht Unklarheit über das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung, ist die  Wahl oder Ab-stimmung mit genauer Zählung der Stimmen zu wiederholen.

(3) In Fällen des Absatzes 1 ist das ungefähre, in Fällen des Absatzes 2 das genaue Ergebnis zu protokollieren.

§ 5 – Geheime Wahlen und Abstimmungen

(1) Geheime Wahlen und Abstimmungen werden mit Stimmzetteln durchgeführt.

(2) Stimmzettel müssen für die jeweilige Wahl oder Abstimmung korrekt präpariert sein. Stehen keine präparierten Stimmzettel zur Verfügung, kann stattdessen vor jedem Wahl- oder Abstimmungsgang auf alle gültigen Stimmoptionen und weitere Anforderungen für die Gültigkeit des Stimmzettels hin-gewiesen werden.

(3) Die verwendeten Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass sie dem jeweiligen Wahl- oder Abstimmungsgang eindeutig zugeordnet werden können, etwa durch zuvor auf dem Stimmzettel einheitlich aufgedruckte oder niedergeschriebene Zahlen oder Buchstaben.

(4) Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig und klar erkennbar hervorgeht, sind ungültig. Bei Verstößen gegen Absätze 2 und/oder 3 ist ein Stimmzettel ebenfalls ungültig.

(5) Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist darauf zu achten, dass eine geeignete räumliche Möglichkeit zum unbeobachteten Ausfüllendes Stimmzettels vorhanden ist. Auf die Möglichkeit der geheimen Wahl oder Abstimmung ist vor Eröffnung des Wahl- oder Abstimmungsgangs hinzuweisen. Als Wahlurnen dürfen nur hinreichend geschlossene Behältnisse verwendet werden.

(6) Nach Auszählung der Stimmzettel ist das Zählergebnis schriftlich festzuhalten und von wenigstens einem Amtsträger, der für die Durchführung der Wahl zuständig ist, zu unterschreiben. Nach Verkündung des Ergebnisses ist das Ergebnisblatt dem Protokollführer zu übergeben.

(7) Die Stimmzettel jedes Wahl- oder Abstimmungsgangs sind vom Protokollführer zu sammeln, zu verpacken und nach Möglichkeit zu versiegeln. Bundesorgan, Datum und Wahlvorgang sind auf der Verpackung zu vermerken. Die verpackten Stimmzettel sind dem Bundesvorstand zu übergeben; der Bundesvorstand verwahrt diese für wenigstens zwei Jahre.

§ 6 – Keine elektronischen Stimmgeräte

Die Verwendung elektronischer Stimmgeräte ist bei Wahlen und Abstimmungen untersagt.

§ 7 – Maßgebliche Mehrheiten; Enthaltungen

(1) Im Hinblick auf die maßgeblichen Mehrheiten und die Behandlung von Enthaltungen bei Wahlen und Abstimmungen wird auf § 11 Absatz 1 der Bundessatzung verwiesen.

(2) Leere Stimmzettel bzw. fehlende Kandidatenvoten bei der Akzeptanzwahl sind Enthaltungen.

§ 8 – Kandidatenvorschlag; Kandidatenvorstellung

(1) Ist ein Amt von einem Bundesorgan zu wählen, hat jedes stimmberechtigte Mitglied dieses Bundesorgans das Recht, sich selbst oder ein anderes Mitglied dieses Bundesorgans für das zu wählende Amt vorzuschlagen. 2Für andere Ämter im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 können auch Personen ohne Stimmrecht vorgeschlagen und gewählt werden.

(2) Der Vorgeschlagene hat, sofern er sich nicht selbst vorgeschlagen hat, seine Bereitschaft zur Kandidatur zu erklären.

(3) Bei einer Wahl zu einem von der Bundessatzung oder den Bundesordnungen geschaffenem Amt hat jeder Kandidat das Recht, sich einmalig eine Minute lang für das Amt, für das er kandidiert, vorzustellen. 2Eine erneute Vorstellung für ein anderes Amt ist ausgeschlossen, sofern dieses Amt unter dem gleichen Tagesordnungspunkt gewählt wird. 3Durch Beschluss des für die Wahl zuständigen Bundesorgans kann eine längere Vorstellungszeit bestimmt sowie die Möglichkeit einer Befragung des Kandidaten durch das Plenum eingeräumt werden. 4Beschlüsse nach Satz 3 müssen gefasst werden, bevor Kandidatenvorschläge nach Absatz 1 erfolgen.

(4) Eine offene Aussprache über die Kandidaten vor einer Wahl ist nicht zulässig.

§ 9 – Einzelwahlverfahren

(1) Soweit die Voraussetzungen für das Akzeptanzwahlverfahren nicht vorliegen (§ 10 Absatz 1), ist bei der Wahl eines Amtes das Einzelwahlverfahren durchzuführen.

(2) Stellt sich für ein Amt ein Kandidat zur Wahl, kann mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Mit dem Namen des Kandidaten kann ebenfalls gültig mit Ja gestimmt werden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Verfehlt der Kandidat die in Satz 3 vorgeschriebene Mehrheit, ist bei Stimmengleichheit zwischen Ja- und Nein- Stimmen ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem ebenfalls mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden kann. Verfehlt der Kandidat die in Satz 3 vorgeschriebene Mehrheit auch im zweiten Wahlgang oder verfehlt der Kandidat die in Satz 3 vorgeschriebene Mehrheit, ohne eine Stimmengleichheit zwischen Ja- und Nein-Stimmen zu erreichen, ist die Wahl zu beenden. Das für die Wahl zuständige Bundesorgan fasst dann im Anschluss einen Beschluss darüber, ob das Amt vakant bleiben oder ob der gesamte Wahlvorgang mit erneuter Möglichkeit zur Kandidatur nach § 8 wiederholt werden soll.

(3) Stellen sich für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann mit den Namen der Kandidaten, Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Solange mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, ist eine Ja-Stimme ungültig. 3Gewählt ist der Kandidat, der ausschließlich der Enthaltungen mehr Stimmen auf sich vereint als die Summe der Nein-Stimmen und der Stimmen für den oder die anderen Kandidaten.

(4) Wird die erforderliche Mehrheit aus Absatz 3 Satz 3 nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl durchzuführen. Mit Nein und Enthaltung kann in jedem Wahlgang gestimmt werden.

(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die höchste Stimmenzahl auf mehr als zwei Kandidaten oder die höchste Stimmenzahl auf einen, die zweithöchste Stimmenzahl auf mehrere Kandidaten entfallen, nehmen sowohl die Erst- als auch die Zweitplatzierten am zweiten Wahlgang teil.

(6) Ist in Fällen des Absatzes 4 die höchste oder die zweithöchste Stimmenzahl nicht auf einen Kandidaten, sondern auf die Nein-Option entfallen, ohne dass es zu einer Stimmengleichheit mit einem oder mehreren Kandidaten im Sinne des Absatzes 5 kommt, so sind für den zweiten

Wahlgang mit Ausnahme des Kandidaten, auf den die meisten Stimmen entfallen sind, alle anderen Kandidaten zu eliminieren.

(7) Ist ein Kandidat auch in einem zweiten Wahlgang nicht gewählt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen. Ist ein Kandidat auch in einem dritten Wahlgang nicht gewählt, beschließt das für die Wahl zuständige Bundesorgan, ob ein vierter Wahlgang stattfindet. Auf den dritten und den vierten Wahlgang sind die Bestimmungen für den zweiten Wahlgang sinngemäß anzuwenden.

(8) Ist auch in einem vierten Wahlgang kein Kandidat gewählt oder verzichtet das für die Wahl zuständige Bundesorgan auf einen vierten Wahlgang, ist die Wahl zu beenden. Die Wahl ist auch dann sofort zu beenden, wenn die erforderliche Mehrheit aus Absatz 3 Satz 3 auf die Nein-Option entfällt.

(9) Das für die Wahl zuständige Bundesorgan fasst in Fällen des Absatzes 8 einen Beschluss darüber, ob das Amt vakant bleibt oder ob der gesamte Wahlvorgang mit erneuter Möglichkeit zur Kandidatur nach § 8 wiederholt wird.

§ 10 – Akzeptanzwahlverfahren

(1) Sind mehrere gleichartige Ämter zu besetzen, kann das für die Wahl zuständige Bundesorgan die Anwendung des Akzeptanzwahlverfahrens beschließen.

(2) Bei einer Blockwahl sind auf dem Stimmzettel die Namen aller Kandidaten zu vermerken. Über jeden Kandidaten kann mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt werden. Wird ein Kandidat nicht auf dem Stimmzettel vermerkt, so ist für diesen Kandidaten eine Enthaltung zu zählen. Wird ein Kandidat ohne nähere Angabe auf dem Stimmzettel vermerkt, so ist für diesen Kandidaten eine Ja-Stimme zuzählen.

(3) Gewählt sind alle Kandidaten, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigen.

(4) Sind mehr Kandidaten gewählt als Ämter zu besetzen sind, werden die Ämter in der Reihenfolge der höchsten Zustimmung, die sich nach der Zahl der Ja-Stimmen bemisst, vergeben.

(5) Kommt es zu einer im Hinblick auf die Amtsvergabe entscheidende Zustimmungsgleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten, entscheidet die Höhe der Differenz zwischen den Ja- Stimmen und den Nein-Stimmen über die Vergabe des Amtes. Besteht darüber hinaus auch eine Gleichheit der Differenz zwischen zwei oder mehr Kandidaten, ist mit diesen Kandidaten ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Kandidieren im zweiten Wahlgang nur zwei Kandidaten, wandelt sich die Wahl in eine Einzelwahl nach § 9 um; der zweite Wahlgang im Akzeptanzwahlverfahren ist dann der erste Wahlgang in einem Einzelwahlverfahren.

(6) Sind weniger Kandidaten gewählt als Ämter zu besetzen sind, werden die Ämter soweit vergeben, wie Kandidaten gewählt sind und im Übrigen die Wahl beendet. 2Führt ein zweiter Wahlgang gemäß Absatz 5 Satz 2 zu keiner Entscheidung, ist die Wahl ebenfalls zu beenden.

(7) Ist die Wahl gemäß Absatz 6 beendet, sind auf Beschluss des für die Wahl zuständigen Bundesorgans das nicht besetzte Amt oder die nicht besetzten Ämter vakant zu lassen oder abhängig von der Zahl der zu besetzenden Ämter entweder ein neuer Wahlvorgang gemäß § 9 oder § 10 mit erneuter Möglichkeit zur Kandidatur durchzuführen.

§ 11 – Annahme der Wahl

Der Gewählte muss die Annahme der Wahl erklären. Unterbleibt die Annahmeerklärung, kann sie gegenüber dem Bundesvorstand nachgeholt werden. Durch die Annahme der Wahl wird das Fehlen einer Erklärung nach § 8 Absatz 2 geheilt.

§ 12 – Rücktritt von der Kandidatur

Außerhalb eines laufenden Wahlgangs kann ein Kandidat jederzeit den Rücktritt von seiner Kandidatur erklären. Ein Rücktritt vom Rücktritt ist ausgeschlossen. Soweit nicht durch analoge Anwendung der §§ 9 oder 10 auf die veränderte Sachlage nach einem Rücktritt von der Kandidatur Rechnung getragen werden kann, ist die Wahl zu beenden und der gesamte Wahlvorgang mit erneuter Möglichkeit zur Kandidatur nach § 8 zu wiederholen.

§ 13 – Ergänzung und Ersetzung des Wahlverfahrens

§ 9 und 10 der Bundeswahlordnung können vor Beginn eines Wahlvorgangs durch Beschluss des für die Wahlzuständigen Bundesorgans mit weiteren Bestimmungen ergänzt oder abgeändert werden. Auch eine vollständige Ersetzung durch andere Wahlverfahren ist zulässig. Abweichungen im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten nur einmalig für die Sitzung des Bundesorgans, das für die Wahl zuständig ist.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Bundeswahlordnung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft.

Geschäftsordnung des Bundeskongresses (JA-BuKo-GO)

Beschlossen am 31.01.2015 (Hamburg).

§ 1 – Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Alternative für Deutschland gilt sowohl für den Fall, dass der Bundeskongress als Mitgliederversammlung als auch für den Fall, dass der Bundeskongress als Delegiertenversammlung tagt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Mitglieder des Bundeskongresses sind im Sinne dieser Geschäftsordnung bei einer Mitgliederversammlung alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jungen Alternative für Deutschland, bei einer Delegiertenversammlung alle anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 2 – Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

(1) Der Bundeskongress wird von einem Mitglied des Bundesvorstands eröffnet. Wenn die Eröffnung nicht durch ein Mitglied des Bundesvorstands erfolgen kann, nimmt derjenige die Aufgabe wahr, der zum Bundeskongress eingeladen hat, hilfsweise das älteste Mitglied des Bundeskongresses.

(2) Bis zur Wahl eines Versammlungsleiters fungiert derjenige, der den Bundeskongress nach Absatz 1 eröffnet, als vorläufiger Versammlungsleiter. Der vorläufige Versammlungsleiter kann einen vorläufigen Protokollführer ernennen; beide bilden das vorläufige Versammlungspräsidium.

§ 3 – Präsidium des Bundeskongresses

(1) Nach Eröffnung des Bundeskongresses ist vom vorläufigen Versammlungspräsidium die Wahl eines Versammlungsleiters durchzuführen. Der Versammlungsleiter führt dann die Wahl der anderen Mitglieder des Versammlungspräsidiums durch. Ist an irgendeiner Stelle im Konstituierungsprozess des Bundeskongresses geheim zu wählen, ist das amtierende Versammlungspräsidium berechtigt, eine provisorische Zählkommission zu benennen.

(2) Das Versammlungspräsidium besteht aus dem Versammlungsleiter, dem stellvertretenden Versammlungsleiter, dem Protokollführer, dem stellvertretenden Protokollführer und den weiteren Mitgliedern des Versammlungspräsidiums nach Absatz 3. Wählt der Bundeskongress eine Zählkommission, ist der Wahlleiter ebenfalls Mitglied des Versammlungspräsidiums; der stellvertretende Wahlleiter nur, wenn er den Wahlleiter vertritt.

(3) Der Bundeskongress kann beschließen, weitere Mitglieder in das Versammlungspräsidium zu wählen und deren Funktion festzulegen.

(4) Versammlungsleiter, stellvertretender Versammlungsleiter, Protokollführer, stellvertretender Protokollführer und weitere Mitglieder des Versammlungspräsidiums nach Absatz 3 werden durch den Bundeskongress in offener Wahl gewählt. Eine Vorstellung der Kandidaten findet nicht statt, es sei denn, der Bundeskongress fasst einen abweichenden Beschluss.

(5) Der Bundeskongress kann ein Mitglied des Versammlungspräsidiums jederzeit seines Amtes entheben, indem der Bundeskongress einen Nachfolger wählt.

(6) Das Versammlungspräsidium leitet den Bundeskongress nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung und, soweit die Geschäftsordnung keine Vorschriften macht, nach den üblichen Gepflogenheiten einer demokratischen Versammlung. Während des Bundeskongresses übt das Versammlungspräsidium das Hausrecht aus.

(7) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung, der Bundessatzung oder einer Bundesordnung oder sonstigen Zweifeln rechtlicher oder tatsächlicher Natur entscheidet das Versammlungspräsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit); Enthaltungen entfalten die gleiche Wirkung wie Nein-Stimmen. Kommt keine absolute Mehrheit zustande oder hält der Versammlungsleiter eine Bestätigung der Entscheidung des Versammlungspräsidiums für geboten, kann der Versammlungsleiter anordnen, dass in Fällen von Satz 1 der Bundeskongress entscheidet; die Entscheidung des Bundeskongresses ist maßgeblich. Vorgänge nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nachvollziehbar protokolliert werden. Die Schiedsgerichtsbarkeit bleibt hiervon unberührt.

(8) Die Mitgliedschaft im Versammlungspräsidium ruht für den Zeitraum, in dem das Mitglied des Versammlungspräsidiums sich für ein Amt zur Wahl stellt, von einem Amtsenthebungsverfahren nach Absatz 5 betroffen ist oder sonst ein Interessenkonflikt besteht.

(9) Mitglieder des Versammlungspräsidiums dürfen Mitglieder der Mandatsprüfungskommission, der Antragskommission und der Zählkommission sein.

§ 4 – Feststellung der Beschlussfähigkeit

Das Versammlungspräsidium stellt fest, ob der Bundeskongress beschlussfähig ist.

§ 5 – Protokoll des Bundeskongresses

(1) Über Sitzungen des Bundeskongresses ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Tagungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung ersichtlich sein.

(3) Aus dem Protokoll muss der Ablauf des Bundeskongresses nachvollziehbar werden. Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen sind exakt zu protokollieren; andere Vorgänge in der gebotenen Ausführlichkeit im Protokoll zu vermerken.

(4) Auf Verlangen müssen persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden, sofern der Betroffene durch einen konkreten Verhandlungsgegenstand in seinen persönlichen Interessen berührt ist.

(5) Der Bundeskongress beschließt über die Genehmigung der Protokollevergangener Sitzungen des Bundeskongresses.

§ 6 – Ordnungsmittel des Versammlungspräsidiums

(1) Das Versammlungspräsidium kann einen Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abweicht, zur Sache verweisen.

(2) Das Versammlungspräsidium kann einen Redner, der die Ordnung oder die Würde des Bundeskongresses verletzt, zur Ordnung rufen.

(3) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufs zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, entzieht das Versammlungspräsidium dem Redner das Wort und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(4) Ist einem Mitglied des Bundeskongresses während einer Sitzung des Bundeskongresses dreimal das Wort entzogen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Wortentzugs hingewiesen worden, weist das Versammlungspräsidium dieses Mitglied für die restliche Dauer des Bundeskongresses aus dem Saal.

(5) Wird die Ordnung des Bundeskongresses erheblich und nachhaltig gestört, ist das Versammlungspräsidium berechtigt, die Sitzung des Bundeskongresses zu unterbrechen. In besonders schweren Fällen kann die Versammlung auch aufgelöst werden; die Auflösung kann nur durch den Versammlungsleiter selbst nach einer entsprechenden Entscheidung durch die Mehrheit der Mitglieder des Versammlungspräsidiums erfolgen.

§ 7 – Mandatsprüfungskommission des Bundeskongresses

(1) Der Bundesvorstand kann vor jeder Sitzung des Bundeskongresses eine Mandatsprüfungskommission für den Bundeskongress einsetzen. Die Mitglieder der vom Bundesvorstand eingesetzten Mandatsprüfungskommission sind durch das Versammlungspräsidium dem Bundeskongress bekanntzugeben.

(2) Der Bundeskongress kann jederzeit die vom Bundesvorstand eingesetzte Mandatsprüfungskommission durch eine in offener Wahl gewählte eigene Mandatsprüfungskommission ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn der Bundesvorstand keine Mandatsprüfungskommission eingesetzt hat. Eine Vorstellung der Kandidaten findet nicht statt, es sei denn, der Bundeskongress fasst einen abweichenden Beschluss.

(3) Die Mandatsprüfungskommission überprüft den Stimmrechts- und ggf. den Delegiertenstatus der Anwesenden. Die Mandatsprüfungskommission trägt Sorge, dass nur stimmberechtigte Mitglieder des Bundeskongresses Zugang zu den Abstimmungen und Wahlen des Bundeskongresses haben. Die Mandatsprüfungskommission ist zu diesem Zweck berechtigt, eine Ein- und Auslasskontrolle durchzuführen. Die Mandatsprüfungskommission zählt die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Bundeskongresses.

(4) Hat der Bundesvorstand keine Mandatsprüfungskommission eingesetzt und wählt der Bundeskongress keine, übernimmt der Bundesvorstand die Aufgaben der Mandatsprüfungskommission.

(5) Die Mitgliedschaft in der Mandatsprüfungskommission ruht für den Zeitraum, in dem das Mitglied der Mandatsprüfungskommission sich für ein Amt zur Wahl stellt, von einem Abwahlantrag betroffen ist oder sonst ein Interessenkonflikt besteht.

(6) Mitglieder der Mandatsprüfungskommission dürfen Mitglieder des Versammlungspräsidiums und der Antragskommission sein; sie dürfen nicht Mitglieder der Zählkommission sein.

§ 8 – Antragskommission des Bundeskongresses

(1) Der Bundesvorstand kann vor jeder Sitzung des Bundeskongresses eine vorläufige Antragskommission für den Bundeskongress einsetzen. Die Mehrheit der Mitglieder der vorläufigen Antragskommission darf nicht dem Bundesvorstand angehören. Die Antragskommission wählt einen Vorsitzenden. Die Mitglieder der vorläufigen Antragskommission sind durch das Versammlungspräsidium dem Bundeskongress bekanntzugeben.

(2) Die vorläufige Antragskommission nimmt die Anträge der Mitglieder des Bundeskongresses entgegen. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Antragsfrist sammelt und ordnet die vorläufige Antragskommission alle eingegangenen Anträge. Die Antragskommission empfiehlt, in welcher Reihenfolge die eingegangenen Anträge zu behandeln sind. Die Antragskommission kann zu jedem Antrag Beschlussfassung oder Nichtbefassung empfehlen. Empfiehlt die Antragskommission Beschlussfassung, kann die Antragskommission Annahme oder Ablehnung des Antrags empfehlen. Die Antragskommission kann auch auf die Abgabe einer Befassungs- oder Beschlussempfehlung verzichten.

(3) Der Bundeskongress muss die vorläufige Antragskommission durch Beschluss bestätigen. Wird die vorläufige Antragskommission durch den Bundeskongress nicht bestätigt oder hat der Bundesvorstand keine Antragskommission eingesetzt, kann der Bundeskongress in offener Wahl eine eigene Antragskommission und den Vorsitzenden der Antragskommission wählen. Eine Vorstellung der Kandidaten findet nicht statt, es sei denn, der Bundeskongress fasst einen abweichenden Beschluss. Die vom Bundeskongress gewählte Antragskommission ist an die Empfehlungen der vorläufigen Antragskommission nicht gebunden.

(4) Dem Vorsitzenden der bestätigten oder gewählten Antragskommission ist nach Eintritt in einen Tagesordnungspunkt auf sein Verlangen hin das Wort zur Empfehlung einer Reihenfolge der Behandlung der Anträge zu erteilen. Dem verantwortlichen Mitglied der bestätigten oder gewählten Antragskommission ist nach Aufruf eines Antrags das Wort zur Empfehlung der Beschlussfassung oder Nichtbefassung und ggf. der Annahme oder Ablehnung zu erteilen. Die Empfehlungen oder der Verzicht auf eine Empfehlung dürfen jeweils begründet werden.

(5) Das Versammlungspräsidium übernimmt die Aufgaben der Antragskommission, wenn der Bundeskongress weder die vorläufige Antragskommission bestätigt noch eine eigene Antragskommission wählt. Besteht kein Versammlungspräsidium, übernimmt stattdessen der Bundesvorstand die Aufgaben der Antragskommission.

(6) Mitglieder der Antragskommission dürfen Mitglieder des Versammlungspräsidiums, der Mandatsprüfungskommission und der Zählkommission sein.

(7) Die Antragskommission wird bei Anträgen zur Geschäftsordnung und in Fällen, in denen zu einem Tagesordnungspunkt nur eine geringe Anzahl an Anträgen vorliegt, nichttätig. Im Fall von Satz 1 entscheidet das Versammlungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen über die Reihenfolge der Behandlung von Anträgen; Empfehlungen hinsichtlich Beschlussfassung oder Nichtbefassung und Annahme oder Ablehnung von Anträgen dürfen nichtgegeben werden. Das Versammlungspräsidium entscheidet in Zweifelsfällen auch, ob ein Fall nach Satz 1 vorliegt.

§ 9 – Zählkommission des Bundeskongresses

(1) Der Bundeskongress wählt in offener Wahl eine Zählkommission, die aus einem Wahlleiter, einem stellvertretenden Wahlleiter und beliebig vielen weiteren Mitgliedern besteht. Eine Vorstellung der Kandidaten findet nicht statt, es sei denn, der Bundeskongress fasst einen abweichenden Beschluss.

(2) Die Zählkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der geheimen Wahlen und Abstimmungen des Bundeskongresses zuständig. Der Ergebniszettel einer geheimen Wahl oder Abstimmung ist vom Wahlleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter verkünden die Ergebnisse einer geheimen Wahl oder Abstimmung.

(3) Die Zählkommission ist bei offenen Wahlen und Abstimmungen für die genaue Zählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses zuständig, wenn eine solche vom Versammlungspräsidium angeordnet wird.

(4) Bis zur Wahl einer Zählkommission übernimmt das Versammlungspräsidium die Aufgaben der Zählkommission.

(5) Die Mitgliedschaft in der Zählkommission ruht für den Zeitraum, in dem das Mitglied der Zählkommissionsich für ein Amt zur Wahl stellt, von einem Abwahlantragbetroffen ist oder sonst ein Interessenkonflikt besteht.

6) Mitglieder der Zählkommission dürfen Mitglieder des Versammlungspräsidiums und der Antragskommission sein; sie dürfen nicht Mitglieder der Mandatsprüfungskommission sein.

§ 10 – Beschlussfassung über die Tagesordnung

Der Bundeskongress diskutiert und beschließt im Rahmen seiner Konstituierung über die Tagesordnung.

§ 11 – Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können durch Aufzeigen mit beiden Händen angemeldet werden. Sie sind nach Abschluss eines laufenden Redebeitrags vorrangig und in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu behandeln.

(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

Schluss der Rednerliste

Wiedereröffnung der Rednerliste

Schluss der Debatte

Redezeitbegrenzung

Begrenzung der Rednerliste

Beschränkung auf Rede und Gegenrede

Zulassung von Gästen

Zulassung von Medienvertretern

Einräumung des Rederechts für Gäste

Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl

Initiierung von Wahlen zum Versammlungspräsidium, zur Mandatsprüfungkommission, zur Antragskommission und zur Zählkommission

Komplette oder teilweise Abwahl des Versammlungspräsidiums, der Mandatsprüfungskommission, der Antragskommission und der Zählkommission durch Neuwahl

Zulassung der Vorstellung von Kandidaten bei der Wahl des Versammlungspräsidiums, der Mandatsprüfungskommission, der Antragskommission und der Zählkommission

Verweis von Verhandlungsgegenständen in andere Tagesordnungspunkte

Verweis von Verhandlungsgegenständen oder ganzer Tagesordnungspunkte in Bundesausschüsse oder andere Bundesorgane

Satzungsmäßig zulässige Modifizierung der Tagesordnung

Nichtbefassung mit Anträgen oder ganzen Tagesordnungspunkten

Rückholung von Tagesordnungspunkten

Unterbrechung der Sitzung

Vertagung der Sitzung

Schluss der Sitzung

Feststellung der Beschluss(un)fähigkeit

Geheime Wahl oder Abstimmung, in Übereinstimmung mit den satzungsmäßig vorgesehenen Quoren

Abweichung von der Geschäftsordnung

Sonstige Geschäftsordnungsanträge, die zur Wahrnehmung satzungsmäßiger oder geschäftsordnungsmäßiger Rechte oder der Einhaltung satzungsmäßiger oder geschäftsordnungsmäßiger Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung müssen persönlich gestellt werden. Anträge nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 können nur von Mitgliedern des Bundeskongresses gestellt werden, die noch nicht zum entsprechenden Verfahrensgegenstand gesprochen haben.

(4) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag zu begründen. Gegen den vorgebrachten Geschäftsordnungsantrag ist eine Gegenrede zuzulassen. Materielle Gegenreden haben Vorrang vor formellen Gegenreden. Wird keine Gegenrede erhoben, gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen.

§ 12 – Tagesordnungspunkte ohne Anträge

(1) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt, der nicht der Konstituierung der Versammlung dient, keine Anträge vor, eröffnet das Versammlungspräsidium zu diesem Tagesordnungspunkt die Aussprache, wenn die Aussprache durch die Tagesordnung vorgesehen ist oder die Aussprache erwünscht und durch die Tagesordnung nicht ausgeschlossen wird. Bestimmungen der Tagesordnung über die Aussprache können sich auch konkludent ergeben.

(2) Unter einem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ und vergleichbaren unbestimmten Tagesordnungspunkten können keine Beschlüsse gefasst werden

§ 13 – Tagesordnungspunkte mit Hauptanträgen

Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Hauptanträge vor, sind zunächst § 8 Absätze 4, 5 und 7 zu beachten. Es ist dann dem oder einem der Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag durch einen Redebeitrag zu begründen. Anschließend ist die Aussprache zu eröffnen. Nach der Aussprache erfolgt die Abstimmung über den Antrag.

§ 14 – Änderungsanträge

(1) Zu jedem Hauptantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung oder Schlussabstimmung über den Hauptantrag ein Änderungsantrag gestellt werden.

(2) Vor Eröffnung des Bundeskongresses eingereichte Änderungsanträge bedürfen der Textform. Nach Eröffnung des Bundeskongresses sind Änderungsanträge in Schriftform beim Versammlungspräsidium einzureichen. Versammlungspräsidium und Antragskommission stimmen sich gegebenenfalls untereinander ab.

(3) Liegen zu einem Hauptantrag Änderungsanträge vor, ist nach der Aussprache über den Hauptantrag jeder Änderungsantrag zu behandeln. Auf Änderungsanträge sind die Bestimmungen von § 13 sinngemäß anzuwenden. Ist über alle Änderungsanträge abgestimmt worden, folgt die Schlussabstimmung über den Hauptantrag mit den angenommenen Änderungsanträgen.

§ 15 – Konkurrierende Anträge

Anträge, die sich gegenseitig ausschließen oder die gleiche Materie zu regeln beabsichtigen, sind grundsätzlich gemeinsam zu verhandeln. Das Versammlungspräsidium lässt grundsätzlich über die weitestgehenden Anträge zuerst abstimmen. Durch die Annahme eines Antrags gelten die anderen konkurrierenden Anträge als erledigt.

§ 16 – Redezeit

Redebeiträge zu Anträgen dürfen den Umfang von zwei Minuten nicht überschreiten, es sei denn, es ergibt sich durch die Tagesordnung bzw. die Art des Tagesordnungspunktes etwas anderes oder der Bundeskongress beschließt eine abweichende Regelung. Redezeitbeschränkungen müssen in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand für alle gleich sein.

§ 17 – Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes

(1) Jedes Mitglied des Bundesvorstands muss bei oder nach Ende seiner Amtszeit seinen Rechenschaftsbericht dem Bundeskongress in Textform vorlegen und dem Protokoll des Bundeskongresses beifügen. Der Rechenschaftsbericht soll sowohl die Arbeit im jeweiligen Geschäftsbereich als auch eine Einschätzung der Arbeit des Gesamtvorstands beinhalten. Der Rechenschaftsbericht kann zusätzlich mündlich vorgetragen werden.

(2) Eine Entlastung kann nur nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes erfolgen. Soweit ein Mitglied des Bundesvorstands keinen Rechenschaftsbericht vorlegt, gilt es als nicht entlastet.

(3) Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen das entlastete Mitglied des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins.

(4) Für die Entlastung des Bundesschatzmeisters und stellvertretenden Schatzmeisters gelten zusätzlich die Bestimmungen der Finanzordnung der Jungen Alternative für Deutschland.

§ 18 – Abweichung von der Geschäftsordnung

Der Bundeskongress kann mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen von dieser Geschäftsordnung abweichen. Die Abweichung darf nicht gegen die Bundessatzung oder eine Bundesordnung verstoßen.

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft.

Geschäftsordnung des Bundeskonvents (JA-Konvent-GO)

Beschlossen am 31.01.2015 (Hamburg).

§ 1 – Einberufung des Bundeskonvents

(1) Der Bundeskonvent wird von einem Mitglied des Präsidiums des Bundeskonvents einberufen. Verlangen wenigstens drei Mitglieder des Bundeskonvents die Einberufung, muss diese spätestens am fünfzehnten Tag nach Zugang des Verlangens bei allen Mitgliedern des Bundeskonvents erfolgen. Erfolgt diese nicht rechtzeitig, ist jeder der Verlangenden zur Einberufung berechtigt.

(2) Bis zur Wahl eines Präsidiums des Bundeskonvents verbleibt die Berechtigung zur Einberufung des Bundeskonvents bei dem oder den Bundesvorsitzenden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.

(3) Die Einberufung erfolgt durch Einladung aller Mitglieder des Bundeskonvents zum Zeitpunkt der Einladung. Später hinzutretende Mitglieder des Bundeskonvents sollen nach Möglichkeit nachträglich eingeladen werden. Wird zu einer fernmündlichen Sitzung des Bundeskonvents eingeladen, ist anstelle des Sitzungsortes das Kommunikationsmittel und alle anderen zur Teilnahme an der fernmündlichen Sitzung erforderlichen Informationen zu benennen.

(4) Die Einladung muss spätestens zwei und frühestens vier Wochen vor der Sitzung des Bundeskonvents allen Mitgliedern des Bundeskonvents zugegangen sein. In besonders dringlichen Fällen muss spätestens am dritten Tag und frühestens eine Woche vor der Sitzung des Bundeskonvents die Einladung allen Mitgliedern des Bundeskonvents zugegangen sein. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 2 – Eröffnung der Sitzung des Bundeskonvents

Sitzungen des Bundeskonvents werden vom Präsidenten des Bundeskonvents, hilfsweise von demjenigen, der den Bundeskonvent einberufen hat, eröffnet.

§ 3 – Feststellung der Anwesenheit

Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundeskonvents ist festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

§ 4 – Feststellung der Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit des Bundeskonvents ist gemäß § 39 der Bundessatzung festzustellen.

§ 5 – Beschlussfassung über die Tagesordnung

(1) Der Bundeskonvent fasst Beschluss über die Tagesordnung.

(2) Anträge, die auf eine Erweiterung der Tagesordnung gerichtet sind, müssen spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Bundeskonvents allen Mitgliedern des Bundeskonvents zugegangen sein. Abweichungen von Satz 1 sind nur statthaft, wenn alle Mitglieder des Bundeskonvents an der Sitzung teilnehmen und der Erweiterung der Tagesordnung zustimmen.

§ 6 – Genehmigung des Protokolls

Der Bundeskonvent genehmigt die Protokolle vergangener Sitzungen des Bundeskonvents.

§ 7 – Sitzungsleitung und Protokollführung bei Sitzungen des Bundeskonvents

(1) Abhängig von Anwesenheit und Bereitschaft obliegt die Sitzungsleitung bei Sitzungen des Bundeskonvents in der Reihenfolge ihrer Nennung

dem Präsidenten desBundeskonvents,

dem Vizepräsidenten desBundeskonvents,

dem Schriftführer im Bundeskonvent oder

dem stellvertretenden Schriftführer

im Bundeskonvent. Satz 1 gilt sinngemäß für die stellvertretende Sitzungsleitung. Besteht kein Präsidium des Bundeskonvents, so ist ein Sitzungsleiter und ein stellvertretender Sitzungsleiter zu wählen.

(2) Abhängig von Anwesenheit und Bereitschaft obliegt die Protokollführung bei Sitzungen des Bundeskonvents in der Reihenfolge ihrer Nennung

dem Schriftführer im Bundeskonvent,

dem stellvertretenden Schriftführer im Bundeskonvent,

dem Präsidenten des Bundeskonvents oder

dem Vizepräsidenten des Bundeskonvents.

Satz 1 gilt sinngemäß für die stellvertretende Protokollführung. Besteht kein Präsidium des Bundeskonvents, so ist ein Protokollführer und ein stellvertretender Protokollführer zu wählen. Der Protokollführer oder sein Stellvertreter senden den anderen Mitgliedern des Bundeskonvents spätestens am dreißigsten Tag nach Beendigung der Sitzung das Protokoll zu.

(3) Das Recht des Bundeskonvents, jederzeit die Sitzungsleitung, die stellvertretende Sitzungsleitung, die Protokollführung und die stellvertretende Protokollführung durch Wahl neu zu besetzen, bleibt unberührt.

§ 8 – Beschlussfassung im Umlaufverfahren

(1) Der Bundeskonvent kann Beschlüsse auch außerhalb seiner Sitzungen im Umlaufverfahren fassen. Ein entsprechender Antrag muss in Textform allen anderen Mitgliedern des Bundeskonvents zu gehen und zeitlich befristet sein. Die zeitliche Befristung muss mindestens 48 Stunden betragen. Im elektronischen Umlaufverfahren müssen Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundeskonvents (absolute Mehrheit) bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindesterfordernisses für die Beschlussfähigkeit des Bundeskonvents aus § 39 der Bundessatzung gefasst werden. Stimmen müssen in Textform allen anderen Mitgliedern des Bundeskonvents zugehen. Wird die erforderliche Mehrheit erreicht, erfolgt die Beschlussfassung mit Fristablauf.

§ 9 – Anträge

Anträge müssen in Textform allen Mitgliedern des Bundeskonvents zugegangen sein, bevor sie beschlossen werden können. Anträge zur Geschäftsordnung können auch mündlich gestellt werden.

§ 10 – Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung erfordern wenigstens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 – Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies mit wenigstens drei Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird und die Abweichung nicht gegen die Bundessatzung verstößt.

§ 12 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschluss durch den Bundeskonvent in Kraft.